Prävention
(lat.), das Zuvorkommen; im katholischen
Kirchenrecht das von den
Kanonisten für den
Papst in Anspruch genommene
Recht, geistliche Benefizien und
Pfründen unter gewissen Umständen statt des eigentlichen
Kollators zu vergeben; im Rechtswesen
das Zuvorkommen mit einer Rechtshandlung. Sind in einer
Rechtssache gleichzeitig mehrere
Gerichte zuständig,
z. B. das
Gericht, in dessen
Bezirk ein
Verbrechen begangen wurde, und ein andres, in dessen
Sprengel der Verbrecher seinen
Wohnsitz
hat, so entscheidet die Prävention
, d. h. demjenigen
Gericht gebührt der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat (deutsche
Strafprozeßordnung, § 12). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist in dieser Hinsicht die
Erhebung der
Klage entscheidend (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 235). Präventiv, vorbeugend, zuvorkommend; daher Präventivjustiz, s. v. w.
Polizei; Prävention
stheorie, s.
Strafrecht.