Präsumtion
(lat.), Voraussetzung,
Annahme von etwas Unbekanntem oder Zukünftigem aus bloßen
Gründen der
Wahrscheinlichkeit.
Daher präsumtiv, was wahrscheinlich oder unter gewissen vorausgesetzten
Bedingungen eintreten wird, wie
ein präsumtiver Thronerbe. In der Rechtssprache versteht man unter Präsumtion
die
Annahme einer
an sich nur wahrscheinlichen
Thatsache
als juristisch gewiß, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist
(Rechtsvermutung, praesumtio juris, im
Gegensatz zur praesumtio
facti s. hominis, der bloßen
Wahrscheinlichkeit).
Ist z. B. die Entstehung eines Rechtsverhältnisses zugestanden oder
erwiesen, so spricht die gesetzliche Präsumtion
für die Fortdauer desselben. Macht also jemand eine Schuldforderung
geltend, so braucht er nur die Entstehung und Begründung derselben nachzuweisen; die Fortdauer des Schuldverhältnisses
wird »präsumiert«, wofern nicht der
Schuldner die Tilgung der
Schuld durch
Zahlung,
Erlaß etc. darthut. Ausnahmsweise wird
sogar im gemeinen
Recht eine an und für sich bloß wahrscheinliche
Thatsache kraft gesetzlicher Bestimmung
in der
Weise für juristisch gewiß erachtet, daß selbst der
Gegenbeweis ausgeschlossen ist (praesumtio juris et
de jure).
Präsumtion
von sich selbst, s. v. w.
Eigendünkel. Präsumieren, vermuten, als juristisch gewiß annehmen.