Prälegat
(lat.), s. Legat.
Prälegat
4 Wörter, 28 Zeichen
Prälegat
(lat.), s. Legat.
(Legatum, Vermächtnis), die letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der Erblasser, welcher eine solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer oder Honorierter und derjenige, welcher mit der Herausgabe des Vermächtnisses belastet ist, Vermächtnisträger oder Onerierter. Der Vermächtnisnehmer (Legatar) ist nämlich nicht »Erbe« des Vermächtnisgebers, er tritt nicht, wie dieser, in den Nachlaß ganz oder zu einem Quoteteil (½, ⅓, ¼ etc.) ein; er hat vielmehr nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, der ihm »legiert« wurde.
Der regelmäßige Fall ist vielmehr der, daß jemand in einem Testament zum Erben eingesetzt wird mit der Auflage, einen gewissen Erbschaftsgegenstand an einen im Testament bezeichneten Legatar hinauszugeben. Das Legat war im ältern römischen Recht an bestimmte Formen gebunden und konnte nur in einem förmlichen Testament in solennen Wortformeln errichtet, auch nur in einem solchen wieder zurückgenommen werden. Daneben bildete sich aber das prätorische Rechtsinstitut des Fideikommisses aus, einer ursprünglich ganz formlosen letztwilligen Zuwendung, deren Erfüllung lediglich dem Gewissen des Erben anvertraut war (s. Fideikommiß).
Das spätere römische Recht führte dann eine Verschmelzung der beiden Rechtsinstitute, des Legats und des Fideikommisses, herbei, und so kommt es, daß nach gemeinem Recht ein Legat in jeder letztwilligen Disposition, Testament oder Kodizill, hinterlassen, ja sogar einem Erben mündlich auferlegt werden kann (sogen. Oralfideikommiß). Doch ist letzteres partikularrechtlich meistens aufgehoben. Gegenstand des Legats kann jeder Vermögensvorteil sein, welcher das Objekt einer Forderung und der ihr entsprechenden Verbindlichkeit bilden kann, also z. B. Mobilien und Immobilien, welche zum Nachlaß gehören, Forderungen des Erblassers (legatum nominis) an Dritte oder an den Legatar selbst, dem also im letztern Fall die Befreiung von seiner Schuldverbindlichkeit vermacht wird (liberatio legata); aber auch Gegenstände, die gar nicht zum Nachlaß gehören, können gültigerweise legiert werden, indem alsdann der Onerierte für deren Beschaffung und Leistung zu sorgen hat.
Ist einem Erben ein Legat ausgesetzt, so daß dieser also zugleich Erbe und Legatar ist (sogen. Prälegat), so ist dies nur insofern wirksam, als damit etwanige Miterben belastet sind. Während aber nach älterm römischen Rechte der ganze Nachlaß durch Legate erschöpft werden konnte, soll nach der Lex Falcidia jeder Erbe mindestens ein Vierteil seiner Erbportion übrig behalten und den Legataren gegenüber zum Abzug der sogen. Falcidischen Quart [* 3] (hier Quarta Trebellianica vom Senatus consultum Trebellianicum genannt) befugt sein.
Das Legat wird aufgehoben durch Widerruf seitens des Erblassers (ademtio legati), durch Untergang des Gegenstandes bei Lebzeiten des Vermächtnisgebers, durch Verzicht des Legatars oder durch den Tod desselben vor Erwerb des Legats, endlich auch durch den Wegfall des Onerierten, namentlich durch Verzicht desselben auf die Erbschaft, sowie überhaupt durch die Ungültigkeit des Testaments oder des Kodizills, in welchem das Legat ausgesetzt war.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Roßhirt, Die Lehre [* 4] von den Vermächtnissen (Heidelb. 1835);
Arndts, Fortsetzung von Glücks Pandektenkommentar, Bd. 46 (Erlang. 1868-69).