Postordnung.
Die im deutschen Reichspostgebiet bei Benutzung der
Postanstalt zu beobachtenden besondern Bestimmungen
sind durch eine auf
Grund des Postgesetzes (s.
Postrecht) erlassene Postordnung
geregelt, deren Bestimmungen die
rechtliche Bedeutung eines
Bestandteil des Frachtvertrags zwischen dem Absender einer Postsendung, bez.
des
Vertrags zwischen den Postreisenden und der
Postanstalt haben. Die Postordnung
regelt insbesondere: die
Bedingungen für die
Annahme
der Postsendungen;
das Meistgewicht der Briefe und Pakete;
die Bedingungen über die Rückforderung von Postsendungen und die Behandlung unbestellbarer Sendungen;
die Bezeichnung der von der Postbeförderung auszuschließenden Gegenstände;
die Gebühren für Postanweisungen, Postnachnahme und Auftragssendungen, für Drucksachen, Warenproben, Postkarten, Einschreibsendungen, Sendungen mit Behändigungsschein etc.;
Anordnungen über die Art der Bestellung der Postsendungen und die dafür zu erhebenden Gebühren;
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Stafettenbeförderung, Beförderung der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit Extrapost und Bestimmung des Personengeldes;
Anordnungen über Stundung von Porto; Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Posten und in den Postlokalen. Die
deutsche Postordnung
vom gilt auch für die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Reichspostgebiet und Bayern
[* 3] und
Württemberg.
[* 4] Dagegen werden für den innern Postverkehr von Bayern und Württemberg die reglementären Anordnungen von diesen
Staaten erlassen.