Postlagernd
(franz.
poste restante, ital.
ferma in poste, engl.
to be called for), Bezeichnung auf solchen
Briefen
u. Sendungen, welche am Bestimmungsort nicht durch die
Briefträger bestellt oder im Weg der regelmäßigen Abholung verabfolgt,
sondern einstweilen beim Postamt aufbewahrt und dem Empfänger erst behändigt werden sollen, wenn derselbe sich zur Empfangnahme
meldet. Postlagernde
Paket- und Wertsendungen müssen mit der vollständigen
Adresse des Empfängers versehen sein; bei andern
Sendungen mit dem Vermerk »postlagernd«
darf statt des
Namens des Empfängers eine Angabe in
Ziffern oder
Buchstaben angewendet
werden. Bei der Abholung der nicht mit
Buchstaben oder
Ziffern adressierten postlagernden
Sendungen hat sich der Empfänger
auf Erfordern dem Schalterbeamten gegenüber als empfangsberechtigt (durch
Paß
[* 2] oder sonstige
Papiere) auszuweisen. Nach § 39 der
deutschen
Postordnung werden postlagernde
Sendungen einen
Monat (Sendungen vom
Ausland zwei
Monate) nach dem
Tag des Eintreffens
nach dem Aufgabeort zurückgesandt, wenn die Abholung nicht erfolgt ist.