Postanweis
ungen
(engl. Money orders, franz.
Mandats de poste, ital. Vaglie postali, holl. Postwissels,
schwed. Postanwisning), von der
Post ausgestellte
Anweisungen, auf
Grund deren Geldbeträge bei der Absendungspostanstalt eingezahlt
und von der Bestimmungspostanstalt an den Adressaten ausgezahlt werden. Die Anfänge des Postanweis
ungsverfahrens
sind in einer 1848 in
Preußen
[* 2] getroffenen Einrichtung zu suchen, wonach auf
Briefe oder Briefadressen bei der
Post bare Einzahlungen
bis zu 25 Thlr. geleistet werden konnten. Erst die erhebliche Ermäßigung der Portosätze und
die Vereinfachung der Behandlung der Postanweis
ungen haben das
Verfahren zu seiner jetzigen
Ausdehnung
[* 3] gebracht, in
welcher es in allen Kulturstaaten Anwendung findet. 1887 betrug der Gesamtumsatz an Postanweis
ungen in
Deutschland
[* 4] jährlich über
¶
mehr
58 Mill. Stück mit einem Betrag von 3½ Milliarden Mark und im Gesamtbereich des Weltpostvereins 140 Mill. Stück mit einem Wert
von 7½ Milliarden Frank. Die Postanweis
ungen werden auf von der Post gelieferten Formularen ausgestellt; ein angefügter Abschnitt kann zu
schriftlichen Mitteilungen jeder Art benutzt werden. Äm Bestimmungsort wird das Formular dem Empfänger
zugestellt; die Auszahlung des Betrags erfolgt bei der Postanstalt gegen Rückgabe des quittierten Formulars; der Abschnitt
kann vom Empfänger zurückbehalten werden.
Der Meistbetrag der auf je ein Postanweis
ungsformular zulässigen Einzahlung beträgt in Deutschland 400 Mk. An Gebühren sind
ohne Unterschied der Entfernungen zu zahlen: bis 100 Mk. 20 Pf., über 100-200 Mk. 30 Pf., über 200-400
Mk. 40 Pf. Über den Austausch von Postanweis
ungen im internationalen Verkehr ist gemäß Art. 13 des Pariser Weltpostvertrags vom ein
besonderes Übereinkommen zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn,
[* 6] Belgien,
[* 7] Dänemark,
[* 8] Frankreich, Italien,
[* 9] den Niederlanden, Luxemburg,
Norwegen,
[* 10] Portugal,
[* 11] Rumänien,
[* 12] Schweden, der Schweiz,
[* 13] Ägypten,
[* 14] der Türkei,
[* 15] Tripolis und Tunis
[* 16] geschlossen worden.
Danach beträgt der Meistbetrag einer internationalen Postanweisung
500 Fr. und die Gebühr 25 Cent. für je 25 Fr. Wert, mindestens
aber 50 Cent. (in Deutschland 20 Pf. für je 20 Mk., mindestens aber 40 Pf.). Die Einzahlung erfolgt in der Währung des
Aufgabegebiets, die Auszahlung nach dem von dem Bestimmungsland festgesetzten Kurs in der Währung des Ankunftsgebiets. Außer
nach den oben bezeichneten Ländern findet noch von Deutschland, Australien,
[* 17] Barbados, Kanada, der Kapkolonie, Großbritannien
[* 18] und
Irland, Britisch-Ostindien, den Vereinigten Staaten
[* 19] von Amerika,
[* 20] Japan
[* 21] und den niederländischen Kolonien in Ostindien
[* 22] ein Austausch
von Postanweisungen
unter ähnlichen Bestimmungen statt.
Auch auf telegraphischem Weg kann in Deutschland und einigen andern Ländern die Überweisung der auf der Postanweisung eingezahlten
Beträge auf Verlangen des Absenders erfolgen. Dies Verlangen ist am Post- oder Telegraphenschalter des Ausgabeortes zu stellen,
worauf die Ausfertigung des Telegramms der Post- oder Telegraphenanstalt obliegt. Für telegraphische Postanweisungen
hat
der Aufgeber zu entrichten: die Postanweisungsgebühr, die Gebühr für das von der Aufgabeanstalt auszufertigende Telegramm
sowie endlich für die Bestellung am Bestimmungsort (welche bei telegraphischen Postanweisungen
stets im Weg der Eilbestellung erfolgt)
die Eilbestellgebühr. Eine vereinfachte Form der Postanweisungen
sind die Postnoten (s. d.).