Recht, das im vormaligen
KönigreichPolen geltende
Recht. Als Teil des slawisch-nationalen
Rechts beruhte das
polnische Recht ursprünglich fast nur auf
Rechtsgewohnheiten. Eine Aufzeichnung derselbe in deutscher
Sprache
[* 2] ist das
ElbingerRechtsbuch, welches, obwohl Privatarbeit, doch das Ansehen eines
Gesetzbuchs erlangte. König
Kasimir
III. aber publizierte 1347 in dem sogen. Wislitzer
Statut ein förmliches
Gesetzbuch, welches neben nationalen auch römisches,
kanonisches und namentlich
deutsches Recht enthielt. Seitdem wurde das national-polnischeRecht mehr und
mehr durch deutschrechtliche
Grundsätze verdrängt. Die
Stiftung des Herzogtums
Warschau
[* 3] durch
Napoleon I. hatte
¶
mehr
die Einführung des französischen Rechts in einem großen Teil von Polen zur Folge.
Vgl. Bandtke, Historya prawa polskiego (Warsch.
1850).
Recht, ein Zweig des slaw. Rechts, blieb wie das czech. Recht bis zum 14. Jahrh. bloßes Gewohnheitsrecht,
das nur aus Urkunden und einigen Landtagsbeschlüssen sowie aus einer in deutscher Sprache geschriebenen
Privatarbeit (dem sog. ElbingerRechtsbuch) erkannt werden kann. Erst 1347 erließ König Kasimir ein ausführliches Gesetz,
das sog. Wislitzer Statut, welches das gesamte öffentliche und private Recht umfassen sollte, dessen Bestimmungen jedoch nicht
mehr ausschließlich poln.-slaw. Recht, sondern neben diesem bereits viele Grundsätze des deutschen, römischen und kanonischen
Rechts enthielten.
Seitdem vollzog sich im P. R. noch viel intensiver als im czech. Recht eine Versetzung und Durchdringung slaw.-rechtlicher
Grundsätze insbesondere durch deutsch-rechtliche; das deutsche Recht wurde am Schluß des 14. Jahrh. schon zum herrschenden
Recht, dessen Freiheiten sich der poln. Adel durch ein allgemeines Reichsgesetz (1374) verleihen ließ.
Als zu Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrh. Masowien mit Polen vereinigt wurde, gewann das auch Polnisches Rechtauch dort Geltung.
Doch blieben manche Eigentümlichkeiten und Grundsätze des ältern slaw.-masowischen Rechts auch fernerhin bestehen und wurden
in das sog. letzte masowische Statut von 1577 aufgenommen. Auch Litauen und Weißrußland hatten sich ihre
Sonderrechte zum großen Teile erhalten. (S. Litauisches Recht.) Fortgebildet wurde das Polnisches Recht in späterer Zeit durch die Entscheidungen
des sog. immerwährenden Rates, der das Organ der authentischen Gesetzesauslegung bildete. 1808 wurde in einem großen TeilePolens der Code Napoléon eingeführt. -
Vgl. Bandtkie, Historya prawa polskiego (Warsch. 1850);
Lelewel,
Początkowe prawodawstwo polskie (1828);
die Werke von Czacki, Hube, Maciejowski u. a. Die Akten der Burg- und Adelsgerichte,
die sog. Gródbücher, sind hg. von Lekszycki (in den «Publikationen
aus den königlich preuß. Staatsarchiven», Bd. 31 u. 38, Lpz. 1887-89).