Polizeiauf
sicht,
eine
Nebenstrafe, welche neben einer
Freiheitsstrafe erkannt wird und in einer Beschränkung im
Gebrauch
der persönlichen
Freiheit nach Verbüßung jener
Strafe besteht. Die Polizeiauf
sicht, welche aus dem französischen in das deutsche, belgische
und englische
Recht übergegangen ist, kann nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 38, 39, 361) nur in
den gesetzlich bestimmten
Fällen ausgesprochen werden, namentlich gegen die
Rädelsführer bei einem
Landfriedensbruch oder
bei einer öffentlichen Zusammenrottung zum
Zweck des
Widerstandes gegen die
Staatsgewalt sowie bei der
Meuterei von Gefangenen,
welche mit
Gewaltthätigkeit gegen das
Aufsichts- und Beamtenpersonal verbunden ist.
Ferner kann auf Polizeiauf
sicht neben der wegen
Diebstahls,
Raubes oder
Erpressung erkannten Zuchthausstrafe sowie gegen die wegen
Hehlerei,
Kuppelei,
Münzverbrechen, unberechtigten
Jagens und wegen eines gemeingefährlichen
Verbrechens, wie
Brandstiftung etc., Verurteilten
erkannt werden. In allen diesen
Fällen kann das
Gericht aber nur auf die Zulässigkeit von Polizeiauf
sicht erkennen;
die Polizeiauf
sicht selbst wird gegen den Verurteilten durch die Landespolizeibehörde verfügt und zwar nach Anhörung
der Gefängnisverwaltung.
Die höchste Zeitdauer der Polizeiauf
sicht ist fünf Jahre. Dem unter Polizeiaufsicht.
Gestellten kann der Aufenthalt
an einzelnen bestimmten
Orten untersagt, er kann, wenn er
Ausländer ist, aus dem
Deutschen
Reich verwiesen, und es
können bei ihm jederzeit
Haussuchungen vorgenommen werden. Ein Zuwiderhandeln gegen die infolge der Polizeiauf
sicht auferlegten Beschränkungen
wird mit
Haft bis zu sechs
Wochen bestraft. In
Frankreich ist die Polizeiauf
sicht durch
Gesetz vom geregelt; das
Maximum der Polizeiauf
sicht ist
hiernach der Zeitraum von 20
Jahren. Die
Regierung hat das
Recht, dem entlassenen Sträfling den Aufenthalt
an gewissen
Orten zu untersagen, unter Umständen kann sie ihm auch einen bestimmten Aufenthaltsort anweisen. In
England steht
die Polizeiaufsicht
mit dem
Beurlaubungssystem in
Verbindung.
Vgl. Fuhr, Die Polizeiaufsicht
nach dem
Reichsstrafgesetzbuch
(Gießen
[* 2] 1888).