Plebiscīt
(lat.), bei den alten
Römern ein von der
Plebs in den
Tributkomitien gefaßter Beschluß, welcher eine dem
eigentlichen vom röm.
Volke (populus) erlassenen Gesetze ähnliche
Autorität erhielt. -– Napoleon I. ahmte die Einrichtung
nach, indem er die gesamte Menge der franz.
Bürger in örtlichen Versammlungen abstimmen ließ, ebenso Napoleon III. (s.
Frankreich, Bd. 7, S. 96b, 106b, 107a, 111b). – In der
Schweiz
[* 2] ist eine ähnliche Einrichtung unter dem
Namen des
Referendum (s.d.) in Kraft.
[* 3] – Ebenso hat man in
Italien
[* 4] mehrfach
vom Plebiscit
Gebrauch gemacht, so ließ insbesondere Victor Emanuel seine Eroberungen, zuletzt in
Rom,
[* 5] durch Volksbeschlüsse bestätigen.
– In
Deutschland
[* 6] sind Plebiscit
nicht veranstaltet worden und die preuß. Regierung hat
sich amtlich wiederholt gegen solche ausgesprochen. Nur in Art. V des
Prager Friedens war ein Plebiscit
der nordschlesw.
Bevölkerung
[* 7] in Aussicht genommen; dasselbe wurde jedoch nicht veranstaltet und 1879 wurde durch die neuen Abmachungen mit
Österreich
[* 8] jener
Artikel aufgehoben. –
Über die
Entwicklung des Plebiscit
gedankens und dessen Verhältnis zur
Option
vgl.
Stoerk,
Option und Plebiscit
(Lpz. 1879).