Pflicht
,
überhaupt Verbindlichkeit zu einem gewissen Verhalten, in höherm Sinn bei bewußt wollenden Wesen die Verbindlichkeit zu einem ¶
mehr
vernünftigen Denken, Wollen und Handeln. Alles pflicht
mäßige Handeln geschieht daher mit einer sittlichen (moralischen) Notwendigkeit,
welche wir als »Sollen« bezeichnen. Man unterscheidet allgemeine (ursprüngliche, unbedingte) Pflichten
, welche für alle
Menschen ohne Ausnahme gegeben und von keiner anderweiten Bedingung abhängig sind, und besondere (abgeleitet, bedingte) Pflichten
,
welche durch besondere Lebensverhältnisse bedingt sind; ferner Rechts- oder Zwangspflichten
, welche durch
das Rechtsgesetz bestimmt werden, und deren Erfüllung erzwingbar ist, und Tugend- oder Gewissenspflichten
, welche vom Tugendgesetz
abhängen, und deren Erfüllung der Gewissenhaftigkeit des Menschen überlassen bleibt; endlich reine Pflichten
, sofern dieselben
durch das Vernunftgesetz im allgemeinen bestimmt sind (transcendentale), und angewandte Pflichten
, wie
sie in den menschlichen Lebensverhältnissen der Erfahrung nach wirklich vorkommen (empirische).
Das von der praktischen Vernunft ausgehende sittliche Gesetz heißt Pflicht
gebot (Pflicht
gesetz). Unter Pflicht
gefühl versteht
man teils das allgemeine Gefühl der Verbindlichkeit, seine Pflichten
zu erfüllen, teils das Gefühl der sittlichen Nötigung
zu einem vernünftigen Handeln. Pflicht
enkollision (Pflichtstreit) ist das Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten,
von denen nach Lage der Verhältnisse nur eine erfüllt werden kann (vgl. Kollision).