Pfleger
,
der mit der ständigen Vertretung einer Person oder eines Vermögenskomplexes, z. B. einer Konkursmasse (Güterpfleger), Betraute;
früher auch Bezeichnung des über einen bestimmten Bezirk gesetzten Aufsichtsbeamten, eine Bezeichnung, die sich hier und da im vulgären Sprachgebrauch noch jetzt erhalten hat;
dann die mit der Armenpflege betraute Person;
endlich auch s. v. w. Kurator (s. d.).
Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 17, 38 f.) spricht von
Pfleger
, Pflegschaft im
Gegensatz zur
Vormundschaft dann, wenn ein Minderjähriger oder ein bevormundeter Volljähriger an und für
sich einer elterlichen oder vormundschaftlichen
Fürsorge bedarf, die aber aus einem thatsächlichen oder rechtlichen
Grund
nicht eintreten kann; wenn z. B. dem
Inhaber der elterlichen
Gewalt durch letztwillige
Verfügung die
Verwaltung
des einem Minderjährigen hinterlassenen
Vermögens entzogen ist, oder wenn es sich um das
Vermögen eines Abwesenden handelt
(Abwesenheitspfleger
).