Pfandrecht
,
im subjektiven
Sinn das einem
Gläubiger zustehende dingliche
Recht an einer fremden
Sache, vermöge dessen
ihm dieselbe zur Sicherheit wegen seiner
Forderung verhaftet ist (s.
Pfand); im objektiven
Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen,
nach welchen jenes
Recht des
Gläubigers zu beurteilen ist. In letzterer Beziehung bilden die
Grundsätze
des römischen Pfandrechts
noch heutzutage die Grundlage der Pfandgesetzgebung, wenn dieselben auch, namentlich auf dem Gebiet
des Hypothekenwesens, in mehrfacher Hinsicht den modernen Verkehrsverhältnissen angepaßt und umgestaltet werden mußten
(s.
Hypothek).
Vgl.
Sintenis, Handbuch des gemeinen Pfandrechts
(Halle
[* 2] 1836);
Dernburg, Das Pfandrecht
nach den
Grundsätzen des heutigen
römischen
Rechts (Leipz. 1860-64, 2 Bde.);
Weisl,
Deutsches Pfandrecht
(Wien
[* 3] 1881);
Siegle,
Gesetze über das württembergische Pfandrecht
(Stuttg. 1885).