Pfand
(Pfand
sache, Pfand
objekt, lat.
Pignus), eine fremde
Sache, welche einem
Gläubiger zu dessen Sicherheit wegen einer
Forderung haftet; aber nicht nur die verpfändete
Sache, sondern auch das durch die Verpfändung für den
Gläubiger
(Pfandgläubiger)
begründete
Recht, vermöge dessen er sich, wenn der
Schuldner (Pfand
schuldner) seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, an
das Pfand
objekt halten kann, das
Pfandrecht, wird Pfand
genannt. Das
Pfandrecht ist »accessorischer
Natur«,
d. h. es erscheint als
Nebensache oder als ein Nebenrecht, indem es immer eine
Forderung (Prinzipalforderung) voraussetzt,
daher denn auch das Bestehen und die Gültigkeit des
Pfandrechts von der
Existenz und Rechtsbeständigkeit der Hauptforderung
abhängig ist.
Übrigens kann nicht nur an einer körperlichen Sache, sondern auch an Rechten, namentlich an Forderungen (pignus nominis), ein Pfandrecht bestellt, ja das Pfandrecht selbst kann zum Gegenstand einer anderweiten Verpfändung (Afterpfand, subpignus) gemacht werden. Je nachdem nun der Pfandgläubiger in den Besitz der verpfändeten Sache gelangt oder nicht, wird zwischen Faustpfand (pignus im engern Sinn) und Hypothek (hypotheca) unterschieden; letztere ist also ein Pfandrecht ohne Besitzübertragung (s. Hypothek).
Für den Fall, daß über die Hypothek von dem Grundbuchamt ein Hypothekenbrief ausgestellt wird, hat der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs den Ausdruck Briefhypothek eingeführt. Heutzutage kommt ein Faustpfand im wesentlichen nur an beweglichen, die Hypothek dagegen nur an unbeweglichen Sachen (Immobilien) vor; ja, das moderne Recht, insbesondere auch die deutsche Konkursordnung (Einführungsgesetz, § 14), erkennt vielfach ein Pfandrecht an Mobilien (beweglichen Sachen) überhaupt nur dann an, wenn es als Faustpfandrecht bestellt, d. h. wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam der Sache erlangt und behalten hat. Für beide Arten des Pfandrechts gilt die Regel, daß sich der Pfandgläubiger nicht eigenmächtig aus dem Pfand bezahlt machen darf. Derselbe muß vielmehr die gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, abgesehen von dem manchen Kreditinstituten, Pfandanstalten und Banken gesetzlich eingeräumten Vorrecht, welches diese zum außergerichtlichen Verkauf von Pfandobjekten ¶
mehr
ermächtigt, wie z. B. die Deutsche [* 3] Reichsbank bei Lombardgeschäften. Dem Entstehungsgrund nach unterscheidet man ferner zwischen freiwilligem und notwendigem Pfand (pignus voluntarium und pfand necessarium), und zwar ist ersteres entweder ein durch letztwillige Verfügung (pignus testamentarium, testamentarisches Pfand) oder (und das ist die Regel) ein durch Vertrag (Pfandvertrag, contractus pigneraticius) begründetes (Konventionalpfandrecht, pignus conventionale).
Das notwendige, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Eigentümers begründete Pfand ist entweder ein gesetzliches, stillschweigendes (pignus legale) oder ein richterliches Pfand (pignus praetorium). In die erstere Kategorie gehören die unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften für manche Personen an gewissen Vermögenskomplexen begründeten Pfandrechte wie z. B. das Pfandrecht des Vermieters an dem Mobiliar des Mieters, des Gastwirts an den Sachen des Reisenden, ferner die gesetzlichen Pfandrechte, welche nach dem deutschen Handelsgesetzbuch dem Frachtführer, Kommissionär, Spediteur etc. zustehen.
Das richterliche Pfand wird durch die gerichtliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, namentlich an Grundstücken als sogen. Hilfspfandrecht und bei Mobilien durch die Pfändung (s. d.), begründet (s. Zwangsvollstreckung). Dem Umfang nach unterscheidet man zwischen generellem und speziellem Pfand (pignus generale und pfand speciale), je nachdem sich das Pfandrecht nur auf einen Gegenstand oder auf das gesamte Vermögen einer Person bezieht.