(lat. persona), ursprünglich die den ganzen
Kopf bedeckende
Maske (s. d.), wodurch im
Altertum
die
Schauspieler den
Charakter ihrer
Rolle ausdrückten; dann auch die darzustellende
Rolle und der
Schauspieler in seiner
Rolle
selbst, welche Bedeutung im 16. Jahrh. durch die Übersetzung lateinischer
Komödien mit dem Fremdwort auch in die
deutsche Sprache
kam. Verallgemeinert bezeichnet dannPerson überhaupt im Einzelwesen nach seiner äußern
Erscheinung sowohl
als nach seiner geistigen und sonstigen Eigentümlichkeit und insbesondere in der
Rechtswissenschaft jedes
Wesen, welches
Subjekt
von
Rechten und Rechtsverhältnissen sein kann, im
Gegensatz zu den
Sachen, den willenlosen, materiellen
Dingen der
Außenwelt.
Die
BegriffePerson und
Mensch sind insofern nicht dieselben, als es Personen gibt, welche keine
Menschen sind,
und als es wenigstens früher
Menschen gab, welche keine Personen waren. Die
Gesetzgebung hat nämlich dadurch, daß sie eine
sogen. juristische Person (s. d.) konstruierte,
die Möglichkeit gegeben, die Persönlichkeit an etwas andres als an ein physisches
Individuum zu knüpfen, z. B. an eine
Gemeinde, an einen Vermögenskomplex etc. Auf der andern Seite war der Sklave des
Altertums rechtlos; er galt für eine
Sache,
eben weil ihm das
Recht der Persönlichkeit, die Rechtsfähigkeit, fehlte, welche heutzutage in den zivilisierte
Staaten jedem
Menschen zukommt: Verschieden von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit, welche die Fähigkeit vernünftiger
Erschließung voraussetzt und daher
Kindern und Wahnsinnigen abgeht, obwohl diesen die Fähigkeit,
Rechte und Verbindlichkeiten
zu haben, also
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Rechtspersönlichkeit, zukommt. - In der Grammatik versteht man unter Person das beim Konjugieren ausgedrückte Verhältnis, wodurch
man den Gegenstand unterscheidet, welcher spricht (erste Person), zu welchem (zweite u.
von welchem (dritte Person) gesprochen wild.
(lat.), der einzelne Mensch (das Individuum), insbesondere sofern er freier Selbstbestimmung fähig ist und
also der sittlichen Beurteilung seiner Handlungen unterliegt. (S. Freiheit.)
In der Rechtssprache bezeichnet Person denjenigen, welcher als Berechtigter oder Verpflichteter in einem Rechtsverhältnis
stehen kann; nach dem in Deutschland
[* 4] und Österreich
[* 5] geltenden Rechte jeden Menschen von Zeit seiner Geburt (s. d., Lebensfähigkeit
und Embryo). Denn die der Sklaverei verwandten
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Herrschaftsverhältnisse von Menschen über Menschen (Leibeigenschaft, Hörigkeit) bestehen nicht mehr. Nach manchen Rechten
sind die sog. Religiosen (s. d.) nicht oder doch nur beschränkt rechtsfähig; diese Auffassung wird von der Rechtsphilosophie
bekämpft und nur noch vereinzelt vertreten. Der bürgerliche Tod, welcher einer lebenden Person die Rechtsfähigkeit entzog,
ist in Deutschland nicht mehr in Geltung (s. Bürgerlicher Tod). Mit Person bezeichnet man dann auch das berechtigte
und verpflichtete Subjekt, den Träger
[* 7] der diesem Subjekt zustehenden Rechte und der ihm obliegenden Pflichten. In diesem Sinne
überträgt einerseits die Rechtswissenschaft den Begriff der Person auf Personengesamtheiten, Korporationen u. s. w., auf Anstalten
und Stiftungen, beides unter dem Namen Juristische Person (s. d.). Insoweit sodann der einzelne Mensch in
verschiedenen voneinander unabhängigen Rechtskreisen stehen und so nach verschiedenen Richtungen selbst oder durch Organe
handeln und wirken kann (z. B. der König als Staatsoberhaupt, als Familienoberhaupt und
als Privatperson; die Einzelperson für sich und als Mitglied einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft;
als Privatmann oder als öffentlicher Beamter u. s. w.), spricht man andererseits in diesem
Sinne davon, daß der einzelne Mensch verschiedene Rechtspersönlichkeiten darstellt (plures personas sustinet). Daraus ergiebt
sich dann wieder die Identität der Person des Königs u. s. w. mit seinem Nachfolger, den er durch
seine Handlungen berechtigt und verpflichtet. -
Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 1 (3.
Aufl., Berl. 1893), §. 36;Roth, System des deutschen Privatrechts, Bd. 1 (Tüb.
1880), §§. 59 fg.; Becker in der «Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht», IV (Erlangen
[* 8] 1861), S. 499; Windscheid, Lehrbuch
des Pandektenrechts (7. Aufl., 3 Bde, Frankf. a. M. 1891),
Bd. 1, §. 49, Anm.
3, 5, §. 50.