Perhorresz
ieren
(lat.), mit Schauder, d. h. ganz entschieden, etwas zurückweisen, ablehnen;
besonders im Rechtswesen eine gewisse Person als Richter sich verbitten, weil man ihr nicht die erforderliche Unbefangenheit zutraut.
Dies ist sowohl im Zivil- als im Strafprozeß zulässig (vgl. Richter, Schwurgericht, Schöffen).
Die dem frühern Prozeßrecht
eigentümliche eidliche Erhärtung des Ablehnungsgrundes (Perhorresz
enzeid) ist abgeschafft.