Patrōn
(lat. Patronus
), bei den
Römern der Schutzherr der unter seiner Schutzgewalt stehenden
Klienten (s.
Klientel).
Ebenso standen derjenige, welcher einen Sklaven freiließ, und dessen
Kinder zu dem Freigelassenen in einem Patron
atsverhältnis.
Patronus
causae hieß ferner bei den
Römern derjenige, welcher einen Angeschuldigten vor
Gericht verteidigte, wofür dann
später der
Ausdruck
Advocatus üblich wurde.
Daher wird die Bezeichnung Patron
überhaupt für einen Beschützer, im
Mittelalter
z. B. für den Lehnsherrn, ganz besonders aber für den Schutzheiligen
(Schutzpatron) eines
Ortes oder einer
Gemeinde oder
einer einzelnen
Person gebraucht.
Heutzutage versteht man unter Patron
vorzugsweise den Schutzherrn einer
Kirche, indem die demselben zustehenden
Gerechtsame als
Patronatsrecht
(Patronat, Kirchenpatronat
, jus patronatus) bezeichnet werden. Das
Patronatsrecht ist in der
Regel ein
dingliches Recht,
namentlich
Zubehör eines Ritterguts (jus patronatus
reale); doch gilt auch das persönliche
Patronatsrecht (jus
patronatus
personale) für vererblich. Der Patron muß im
Besitz voller Rechtsfähigkeit, im
Besitz der vollen bürgerlichen und
kirchlichen
Ehrenrechte und dem
Gesetz nach Mitglied der katholischen
Kirche sein; doch werden in der
Praxis auch
Protestanten
zum
Patronat über katholische
Kirchen und umgekehrt zugelassen.
Unter den
Rechten des Patrons
steht das
Jus praesentandi (Präsentationsrecht), d. h. das
Recht, dem verleihungsberechtigten
Kirchenobern, also in der
Regel dem
Bischof, eine nach dem
Gesetz befähigte
Person für die erledigte
Stelle in
Vorschlag zu bringen,
obenan. Außerdem steht dem Patron
, abgesehen von besondern in der Stiftungsurkunde etwa vorbehaltenen
Rechten, noch die Befugnis
zu, bei der
Verwaltung des Pfarr- und
Kirchenvermögens mitzuwirken, dann eine
Reihe von
Ehrenrechten, namentlich
der Anspruch auf einen besonders ausgezeichneten Sitz in der
Kirche, endlich auch
im Fall der Verarmung ein Alimentationsanspruch.
Das Patronatsrecht ist aus der katholischen in die protestantische Kirche mit herübergenommen worden, woselbst es aber fast ausschließlich als dingliches Patronat vorkommt. Die Beseitigung desselben ist vielfach angeregt worden.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Kirchenrechts Schilling, Der kirchliche Patronat (Leipz. 1854);
Hinschius, Das landesherrliche Patronatsrecht (Berl. 1856);
Frantz, Die Patronatsbefugnisse in Bezug auf den Gemeindekirchenrat (Marb. 1883);
Leist, Das römische Patronatsrecht (Erlang. 1879, 2 Bde.).