Patentamt
,
für das
Deutsche Reich
[* 2] die kaiserl.
Behörde, welche zuständig ist in Patentsachen
für die Entgegennahme der
Anmeldungen von Erfindungen und die Erteilung von
Patenten (s. d.), das Erteilungsverfahren und
die Verhandlung und
Entscheidung von
Beschwerden in diesem und in dem Nichtigkeits - und Zurücknahmeverfahren, die erstinstanzliche
Verhandlung und
Entscheidung der
Nichtigkeitsklagen und der
Anträge auf Zurücknahme von
Patenten; das Patentamt
ist
auch verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche
Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen
Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Gebrauchsmuster (s. d.) sind bei dem Patentamt
anzumelden und in die dort
geführte Rolle einzutragen, ebenso
Warenzeichen (s. d.); das Patentamt
hat die
Beschlüsse über Versagung der
Eintragung zu fassen und Gutachten, analog wie in Patentsachen, zu erteilen. Das Patentamt
hat seinen Sitz in
Berlin.
[* 3] Es bestehen
vier
Abteilungen für Patentanmeldungen, zwei
Abteilungen für
Beschwerden in
Patent- und Markenschutzsachen, eine
Abteilung für
Anträge auf Nichtigkeit und Zurücknahme eines
Patents und eine
Abteilung für
Warenzeichen.
Die Leitung der
Anmeldestelle für Gebrauchsmuster liegt einem rechtskundigen Mitgliede ob; über
Vorstellungen gegen dessen
Verfügungen befindet der Präsident des Patentamt.
Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, welchem
unter anderm obliegt, auf eine gleichmäßige Behandlung der
Geschäfte und auf die
Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken,
zu dem Behuf
Beratung des Plenums über die von ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen; aus rechtskundigen
Mitgliedern, welche auf Lebenszeit (Juli 1896: 7) oder auf die
Dauer des von ihnen sonst bekleideten
Reichs- oder Staatsamtes
ernannt sind (4), und aus technischen Mitgliedern, welche auf Lebenszeit (37) oder auf 5 Jahre angestellt sind (27). Die
Mitglieder des Patentamt
werden vom
Kaiser, der Präsident auf
Vorschlag des
Bundesrats ernannt. Außerdem werden juristische (8) und
technische Hilfsarbeiter (51) beschäftigt. Amtliches Organ des Patentamt
ist das «Patentblatt»
(Berl. 1877 fg.).
Ähnliche Funktionen versehen in England und in Nordamerika
[* 4] die Patentamt
, welche dort unter dem Handelsamt stehen,
das die Mitglieder ernennt. Der Vorstand ist dort der Generalkontrolleur, hier der Commissioner. In
Italien
[* 5] und
Frankreich gehören die Patentsachen zur Zuständigkeit des Ministeriums für
Ackerbau
(Gewerbe) und
Handel; in
Österreich
[* 6] zu der des Handelsministeriums
(Entwurf: selbständiges Patentamt
); die Einreichung der
Anmeldung erfolgt dort bei dem
Präfekten,
hier bei der Landesbehörde, in der
Schweiz
[* 7] bei dem eidgenössischen
Amt für das geistige Eigentum, welches
auch das Patentregister führt und die Patenturkunde ausfertigt.