Titel
Patent
Patent

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Seite 62.949. (von dem lat. patere, offenbar sein), eine
Urkunde, durch welche eine Staatshandlung des Landesherrn (z. B.
ein Gesetz, eine
Verfassung, Offizierspatent
) oder gewisse Amtshandlungen einer
Behörde (z. B. Subhastationspatent
) zur öffentlichen
Kenntnis gebracht werden. Namentlich aber die
Urkunde, durch welche für eine Erfindung ein gewerbliches
Monopol erteilt wird,
und dann das erteilte
Recht selbst. Nach dem jetzt gültigen deutschen Patent
gesetz vom werden
Patent
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mehr
erteilt für neue Erfindungen (s. d.), welche eine gewerbliche Verwertung gestatten. Ausgenommen sind: Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde;
Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, welche auf chem. Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen (§. 1).
In diesem Falle erstreckt aber das für
das Verfahren erteilte Patent
seine Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, was nach §. 4 für
jedes, nicht bloß das chem. Verfahren gilt. Umgekehrt gilt ein Verfahren als neu und patent
fähig, wenn es, obschon nach einer
bekannten Methode, auf Stoffe angewendet, auf welche es bis dahin noch nicht oder nicht in dieser Weise
angewendet war, einen bis dahin noch nicht bekannten, gewerblich verwertbaren Stoff erzeugt.
Schweiz

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Schweiz.
Wer aus bekannten Stoffen, von denen man wußte, daß sie, nach bekannter Methode bearbeitet, eine Farbe ergeben, unter Anwendung
dieser Methode eine neue Farbe erhielt, deren Verwendung für das Färbereigewerbe einen bedeutenden Fortschritt
erzielt, hat ein neues Verfahren erfunden und darf, nachdem ihm die Erfindung patentiert
ist, die Farbe, solange dieselbe nicht
mittels eines andern Verfahrens dargestellt wird (was nach dem deutschen Gesetze der wegen Patent
verletzung Beklagte oder
Angeklagte zu beweisen hat), allein herstellen und, wenn sie mittels andern Verfahrens hergestellt wird,
mittels des ihm patent
ierten Verfahrens im Deutschen Reiche allein herstellen und allein vertreiben. In der Schweiz
[* 4] ist ein chem.
Verfahren nicht patent
ierbar. Werden dort chem. Produkte mittels eines Verfahrens hergestellt, welches im Deutschen Reiche patentiert
ist, so dürfen diese Produkte im Deutschen Reiche nicht ohne Einwilligung des Patent
inhabers vertrieben
werden.
Auch wenn jemand eine Erfindung selbständig gemacht hat, hat er einen Anspruch auf ein Patent
dann nicht, wenn sie nicht mehr
neu war, d. h. wenn sie vor der Anmeldung bei dem Patentamte offenkundig geworden ist, sie mag patentiert
sein oder nicht,
oder nicht mehr, so daß sie in letzterm Falle Gemeingut (domaine public) geworden ist; denn jede Erfindung wird Gemeingut,
so daß sie von jedem innerhalb des Deutschen Reichs ausgenutzt werden kann, wenn das erteilte Patent für nichtig erklärt, zurückgenommen,
aufgegeben wird, infolge Nichtzahlung der Patentgebühr oder mit Ablauf
[* 5] der Zeit, für welche es erteilt
war, erlischt.
Gemeingut wird eine Erfindung auch, wenn sie auf irgend eine andere Weise als durch ein noch im Deutschen Reiche bestehendes Patent offenkundig wird. Der Erfinder muß dafür sorgen, daß seine eigene Erfindung auf diese Weise nicht offenkundig wird, bevor er sie anmeldet. Sonst hat er keinen Anspruch auf das Patent, und das erteilte Patent unterliegt wegen der frühern Offenkundigkeit seiner eigenen Erfindung der Vernichtung. Offenkundig kann sie auf zwei Wegen werden (§. 2): dadurch, daß sie im Inlande (nach andern Patentgesetzen an irgend einer Stelle der Erde) so benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint, wenn sie auf diesem Wege von der Benutzung Kenntnis erhalten hätten.
Großbritannien

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Großbritannien.Daß Sachverständige Kenntnis erhalten haben, ist nicht erforderlich, es genügt, daß sie Kenntnis erhalten konnten. Um den Nutzen internationaler oder gewerblicher Ausstellungen nicht zu beschränken, pflegen bei solcher Gelegenheit Landesspecialgesetze gegeben zu werden, daß die Vorführung neuer Maschinen, Geräte u. s. w. auf der Ausstellung als eine deren Patentierung ausschließende Vorbenutzung nicht angesehen werden soll. Für Großbritannien [* 6] enthält das Patentgesetz vom Art. 39, eine entsprechende allgemeine Bestimmung.
Offenkundig kann eine Erfindung ferner geworden sein, auch wenn sie niemals ausgeführt ist, dadurch, daß sie in öffentlichen (d. h. dem Publikum oder einem größern Kreise [* 7] zugänglich gemachten) Druckschriften aus den letzten 100 Jahren (viele andere Patentgesetze haben diese zeitliche Beschränkung nicht) derart beschrieben ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Daß die Druckschrift im Deutschen Reiche bekannt geworden, ist nicht erforderlich. Die in einem andern Staate ausgegebene Patentbeschreibung über eine von dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolger dort zur Patentierung angemeldete Erfindung darf aber, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Deutschen Reiche nach einer Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt verbürgt ist, innerhalb dreier Monate seit der dortigen Herausgabe nicht als Veröffentlichung angesehen werden.
Die Erfindung muß gewerblich verwertbar sein. Eine Erfindung (Entdeckung) kann für die Wissenschaft von epochemachender Bedeutung sein; gestattet sie keine gewerbliche Verwertung, so ist sie nicht patentierbar. Und umgekehrt kann die Erfindung für die Wissenschaft bedeutungslos sein, für das Gewerbe einen sehr bedeutenden Fortschritt darstellen; dann ist ein Patent zu erteilen. Gegenstand der Erfindung kann sein ein Arbeitserzeugnis (Fabrikat, Ware, dies auch dann, wenn die Ware unmittelbar ein menschliches Bedürfnis befriedigt, z. B. ein Spielzeug, so daß nur die Herstellung und der Verkauf für das Gewerbe Bedeutung hat), ein Arbeitsmittel (Werkzeug, Gerät, Waffe, Instrument, Maschine) [* 8] oder ein Verfahren, sei es mit bekannten oder mit neuen Arbeitsmitteln, sei es mit neuem Erzeugnis oder ohne solches.
Das ital. Gesetz bezeichnet als gewerblich eine Erfindung, welche unmittelbar zum Gegenstande hat:
1) ein gewerbliches Erzeugnis oder Ergebnis;
2) irgend ein Instrument, eine Maschine, ein Werkzeug, eine Vorrichtung oder mechan. Anordnung;
3) ein Verfahren oder eine Methode zu gewerblicher Produktion;
Kraft [unkorrigiert]
![Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert] Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert]](/meyers/thumb/60/60_0671.jpeg)
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Kraft.4) einen Motor oder die industrielle Anwendung einer bereits bekannten Kraft; [* 9]
5) die technische Anwendung eines wissenschaftlichen Princips, sofern dasselbe unmittelbare gewerbliche Resultate liefert. Darin, daß die Entdeckung eines Naturgesetzes, ein bloßes theoretisches Princip, ein Phänomen nicht patentfähig ist, sind alle Patentgesetze übereinstimmend. Zur Erleichterung der Übersicht werden die erteilten Patent nach den verschiedenen Gewerbszweigen entsprechenden Patentklassen rubriziert. Bei dem Deutschen Patentamt giebt es 89 solcher Klassen. (Vgl. das Verzeichnis der Klassen bei Seligsohn, Patentgesetz, S. 148 fg.) Um das Patentwesen zu entlasten, ist den Darstellern neuer Arbeitsgerätschaften oder neuer Gebrauchsgegenstände die Möglichkeit eröffnet, auf leichtere Weise einen Schutz zu gewinnen durch Anwendung eines Gebrauchsmusters (s. d.).
Patent

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Seite 62.950.Der Zweck der Patentierung ist der, dem Gewerbe und der Allgemeinheit Vorteile zuzuführen dadurch, daß zu Erfindungen und deren Kundgebung durch die Vorteile, welche dem Patentinhaber aus ¶
mehr
der Patentierung erwachsen können, angeregt wird. Einen Rechtsgrund findet diese Monopolisierung überdies in dem geistigen Eigentum des Erfinders oder Anmelders, das er nach der Patentierung so lange ausnutzen darf, als es läuft, und ausnutzen kann, wenn es im Gewerbe Aufnahme findet und nicht durch neuere Erfindungen überholt wird. Dieses geistige Eigentum wird auch dann anerkannt, wenn nicht eine große geistige Anstrengung, sondern der Zufall, und wenn er einen Menschen ohne Erfindergenie zu einer nützlichen Erfindung geführt hat.
Ja, das deutsche Gesetz erteilt, abweichend von andern Patentgesetzen, den Anspruch auf das Patent dem ersten Anmelder, auch wenn er nicht der erste Erfinder, selbst wenn er gar nicht der Erfinder ist. Wer in einer vor mehr als 100 Jahren erschienenen, inzwischen nicht wieder verlegten Druckschrift eine auch sonst nicht veröffentlichte und nicht vorbenutzte Erfindung dargestellt findet, hat, obschon er selbst gar nichts erfunden hat, Anspruch auf ein deutsches Reichspatent, wenn er diese Erfindung zur Patentierung anmeldet, sofern sie noch heute eine gewerbliche Verwertung zuläßt.
Daß der Anmelder einen legitimen Rechtsgrund für sein Recht auf die Erfindung hat, wenn er sie von dem Erfinder gekauft, ererbt hat, oder wenn sie für ihn von einem seiner Bediensteten oder Arbeiter gemacht ist, versteht sich von selbst. Ob das letztere der Fall ist oder ob der Beamte oder Arbeiter, welcher im Dienst eines Fabrikanten unter Benutzung der Erfahrungen, welche er in dessen Geschäft gemacht hat, der dortigen Einrichtungen und Materialien, das Recht hat, seinem Dienstherrn gegenüber die Erfindung als sein geistiges Eigentum zu behaupten, ist nach dem Dienstvertrage zu beurteilen.
Einen illegitimen Erwerb will das Gesetz nicht schützen. Hat der Bedienstete nach dem Dienstvertrage die Erfindung für seinen Dienstherrn gemacht, aber das Patent für sich genommen, so kann der Dienstherr die Abtretung des Patent nach bürgerlichem Recht fordern; freilich nicht von dem Dritten, welcher das Patent durch Cession in gutem Glauben erworben hat. Ebenso hat der Erfinder, welcher etwa seine Erfindung als Fabrikgeheimnis benutzt, ohne sie patentieren zu lassen, nach bürgerlichem Recht gegen einen andern, der sich Kenntnis der Erfindung durch eine unrechte That (Bestechung von Arbeitern, erzwungenen oder rechtswidrigen Eintritt in die Fabrik gegen Verbot u. dgl.) verschafft, also die Erfindung entwendet und darauf für sich ein Patent genommen hat, einen Anspruch auf Abtretung dieses Patent.
In dem Patentgesetz ist überdies ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Erteilung des Patent nicht stattfindet, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen, und von dem letztern aus diesem Grunde innerhalb des Erteilungsverfahrens Einspruch erhoben ist. Der Einspruch darf erhoben werden, und darin geht das Patentgesetz weiter als das bürgerliche Recht, auch wenn der Anmelder selbst nicht unredlich verfahren ist, vielmehr in gutem Glauben von einem Dritten, welcher unredlich Kenntnis genommen hat, die Mitteilung der Erfindung erhalten hat.
Hat der Einspruch die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mitteilung des hierauf bezüglichen Bescheids des Patentamtes die Erfindung, seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der Bekanntmachung der frühern Anmeldung festgesetzt werde. Das hat die Folge, daß, wenn inzwischen die Erfindung offenkundig geworden oder von einem Dritten, der selbständig erfunden hat, zur Patentierung angemeldet ist, dies dem Einsprechenden nicht schadet.
Wird von dem Patentamt der aus diesem Grunde erhobene Einspruch zurückgewiesen und das Patent dem ersten Anmelder erteilt, so bleibt dem Benachteiligten der Anspruch aus dem bürgerlichen Recht, soweit dieser reicht. Er kann namentlich auch von dem Entwender Schadenersatz in Geld fordern. Er kann aber auch auf Vernichtung des erteilten Patent klagen (§. 10, Nr. 3). Wird diese ausgesprochen, so wird die mit der Patentierung offenkundig gewordene Erfindung Gemeingut.
Anspruch auf die Erteilung des Patent hat nur der erste Anmelder (§. 3) oder sein Rechtsnachfolger. Denn der Anspruch auf das Patent wie das Recht aus einem erteilten Patent gehen auf die Erben über, welche sich als solche zu legitimieren haben. Ebenso können dieser Anspruch und dieses Recht beschränkt und unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden (§. 6.). Eine Form für solche Übertragungen ist im Patentgesetz nicht vorgeschrieben, sie richtet sich nach bürgerlichem Recht.
Selbstverständlich muß die Übertragung dem Patentamt nachgewiesen werden, wenn darauf Rücksicht genommen werden soll. Liegen für dieselbe Erfindung zwei oder mehr Anmeldungen vor, so hat derjenige den Vorzug, welcher zuerst angemeldet hat. Er kann also Einspruch erheben, wenn, während die Verhandlungen über seine Anmeldung schweben, auf die spätere Anmeldung das Aufgebotsverfahren (s. unten) eingeleitet wird. Einspruch kann auch von dem Ersten und jedem Dritten erhoben werden, wenn jenem bereits das Patent erteilt ist. Er und jeder Dritte kann, wenn auf die erste Anmeldung das Patent erteilt ist, Nichtigkeitsklage erheben, wenn auf die zweite Anmeldung, sei es früher, sei es später, ein Patent für dieselbe Erfindung erteilt ist.
Ist die später angemeldete Erfindung teilweise Gegenstand einer frühern Anmeldung oder eines darauf erteilten Patent, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch auf Erteilung eines Patent in der entsprechenden Beschränkung, d. h. das Patent ist so weit zu versagen, als es Gegenstand einer frühern Anmeldung ist. Wird es dennoch unbeschränkt erteilt, so kann bloß auf Grund der Thatsache, daß auf die frühere Anmeldung ein Patent erteilt ist, auch wenn dasselbe noch nicht veröffentlicht ist, Klage auf teilweise Vernichtung erhoben werden.
Die zur Patentierung erfolgende Anmeldung der Erfindung ist bei dem Patentamt (s. d.) schriftlich zu machen. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Das bedeutet nicht, daß die technische Einheit der Erfindung in verschiedene Patent zerrissen werden soll. Da neben dem einen mechan. Verfahren (s. oben) das Patent auch auf das dadurch zu erzielende Erzeugnis erteilt werden darf, so können beide in einer Anmeldung zusammengefaßt werden. Ebenso darf die Anmeldung einer Maschine das Verfahren mit derselben umfassen. Eine Erfindung kann in der Zusammenfassung bekannter oder unbekannter Teile zu einem Ganzen (einer Maschine oder einem Verfahren) bestehen ¶