Titel
Patent
(v. lat. patens, offen, öffentlich), im allgemeinen
ein offener
Brief, durch welchen etwas beglaubigt wird; in der Kanzleisprache des
Mittelalters (patentes
litterae, auch patenta)
und der neuern Zeit eine obrigkeitliche Bekanntmachung in besonders feierlicher Form, wie sie z. B.
bei dem
Absterben eines
Souveräns und bei dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, bei der Abtretung
einer
Provinz an einen andern
Staat, der Besitznahme eines neuerworbenen
Landes (Besitzergreifungspatent
etc.), erlassen und
durch
Anschlag,
Druck etc. veröffentlicht zu werden pflegt. Auch versteht man unter Patent
die
Urkunde über die
Anstellung eines
Beamten, namentlich die
Bestallung der
Offiziere (Offizierspatent
).
Im Gewerbewesen ist Patent
(Gewerbspatent, franz. patente
) s. v. w.
Gewerbeschein, welcher früher für freie
Gewerbe alljährlich zu lösen war, später insbesondere in
Frankreich als
Mittel zur
Durchführung der
Gewerbesteuer (s. d.) benutzt wurde, woher auch der
Name
Patentsteuer. Im engern
Sinn bedeutet Patent
oder
Erfindungspatent
(franz. brevet d'invention, engl. patent
) die
Urkunde, durch welche
die ausschließliche gewerbliche Verwertung
einer neuen
Erfindung für eine bestimmte Zeit verliehen wird, dann auch diese
Berechtigung (Privilegienrecht) selbst.
Nach derselben ist niemand befugt, ohne Erlaubnis des Patent
inhabers den Gegenstand der
Erfindung gewerbsmäßig herzustellen,
in den
Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, bez. zu gebrauchen oder das betreffende
Verfahren anzuwenden. Das Patent
recht im objektiven
Sinn umfaßt hiernach den Inbegriff der auf das
Patentwesen
bezüglichen bestehenden Rechtssätze. Die
Verleihung solcher Patente
wurde zuerst in
England unter
Jakob I. gesetzlich geregelt
durch eine Parlamentsakte von 1623, welche die willkürliche Erteilung von Gewerbsprivilegien und
Monopolen durch die
Krone
verbot, jedoch die Gewährung eines
Erfindungspatents an den Erfinder, wie bisher, für die Dauer von 14
Jahren
gestattete.
In den Vereinigten Staaten [* 2] wurde der Schutz des Erfinders als eins der vom Kongreß 1776 beschlossenen Menschenrechte proklamiert und 1790 gesetzlich geregelt; ebenso in Frankreich beim Ausbruch der Revolution in den Cahiers der Stände von Paris [* 3] und der Normandie gefordert, wurde durch Gesetze von 1790 und 1791 dem ersten Anmelder das Recht auf Patentierung zugestanden. In Deutschland [* 4] wurden Erfindungspatente schon im 18. Jahrh. durch landesherrliche Privilegien gewährt und später durch besondere Gesetze in den einzelnen Ländern zugelassen, so in Preußen [* 5] 1815, in Bayern [* 6] 1825, Württemberg [* 7] 1836, Sachsen [* 8] 1853. Doch war die Gesetzgebung eine sehr verschiedene in den einzelnen Ländern.
Preußen hatte ein so strenges Vorprüfungsverfahren, daß nur wenige Patente erteilt wurden; in den Hansestädten und in Mecklenburg [* 9] bestanden überhaupt keine Patentgesetze. Nach Übereinkunft der Zollvereinsstaaten vom sollten die Bürger der Vereinsstaaten gegenseitig als Inländer in Bezug auf die Patenterteilung behandelt werden. Nachdem die Reichsverfassung, Art. 4, die Erfindungspatente unter die Gegenstände der Reichsgesetzgebung aufgenommen hatte, erfolgte auf die Anregung des im Mai 1874 gegründeten Deutschen Patentschutzvereins der Erlaß eines Patentgesetzes vom welches auch die Umwandlung verliehener Landespatente in Reichspatente vorsah.
Die Frage der Zweckmäßigkeit des Patentschutzes, früher sehr bestritten, ist heute in der Praxis in bejahendem Sinn entschieden, da jetzt fast alle Kulturstaaten (seit 1871, bez. 1885 auch Japan) [* 10] und in Europa [* 11] alle Länder mit Ausnahme der Balkanstaaten, der Schweiz [* 12] und der Niederlande, [* 13] welche ein bestandenes Gesetz wieder aufhob, Patentgesetze besitzen. Insbesondere haben die Weltausstellungen zu gunsten des Patentschutzes gewirkt, indem man beobachtete, daß diejenigen Länder vor andern einen Vorsprung voraus hatten, welche den Erfindern einen genügenden Schutz gewährten und so dafür sorgten, daß kostspielige ¶
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Erfindungen überhaupt zu Leben gelangen und, während sie sonst nur durch strenge Geheimhaltung mit Vorteil anwendbar waren, möglichst bald Gemeingut werden konnten. Darum entschied auch der internationale Patentkongreß zu Wien [* 15] im August 1873 sich für die Beibehaltung der Erfindungspatente und empfahl den verschiedenen Staaten die Reform der Patentgesetzgebung nach möglichst gleichförmigen Grundsätzen. Allerdings gaben die Weltausstellungen auch den Ausgangspunkt für eine lebhafte Antipatentbewegung ab, welche zuerst von Michel Chevalier angeregt und in Deutschland hauptsächlich von den Anhängern der Freihandelsschule getragen wurde.
Man behauptete, die Erfindungspatente gewährten ein gemeinschädliches Monopol, ohne in den meisten Fällen dem Inhaber einen entsprechenden Nutzen zu bringen. Sie führten zu vielen Prozessen und zur Privilegierung unbedeutender Erfindungen. Auch sei die Erfindung selbst selten oder nie das Verdienst eines einzelnen, sondern die reife Frucht der industriellen Entwickelung, welche nur zufällig von dem Erfinder zuerst gebrochen werde (vgl. Böhmert, Erfindungspatente, Berl. 1869). Die praktische Frage ist immer die, wie der Patentschutz auf die gesamte industrielle Entwickelung wirkt, und ob dieser Wirkung gegenüber die Schwierigkeiten und Unbilligkeiten, welche Patentgesetze im Gefolge haben können, von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Ziel des Patentschutzes ist es, dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger einen Schutz gegen Nachahmungen zu gewähren, welche ohne Kosten arbeiten und so den Erfinder der Möglichkeit einer Kostendeckung überhaupt berauben. Hiermit ist das Bestreben verbunden, Erfindungen möglichst bald allgemein bekannt werden zu lassen. Schwierig ist es freilich, denjenigen ausfindig zu machen, welchem das Erfinderrecht billigerweise gebührt. Zu dem Ende schlägt die Gesetzgebung verschiedene Verfahren ein.
Man unterscheidet:
1) Das Vorprüfungssystem. Das Patentgesuch wird (z. B. in den Vereinigten Staaten, in Rußland, früher in Preußen) einer vorherigen amtlichen Prüfung in Bezug auf Neuheit und in einigen Staaten auch auf die Nützlichkeit der Erfindung unterworfen. Dieses Verfahren begegnet in der Ausführung großen Schwierigkeiten, da die zahllose Menge der auf den verschiedenen Gebieten jährlich gemachten Erfindungen und Verbesserungen die Beurteilung der Neuheit immer mehr erschwert und verteuert.
2) Das Anmeldesystem (Anmelde-, Registrierungsverfahren). Das Patent wird, sobald nur die Anmeldung in den vorgeschriebenen gesetzlichen Formen erfolgt ist, ohne Untersuchung über Berechtigung des Anmelders und über die Neuheit der Erfindung erteilt, so in Frankreich, Österreich, [* 16] Italien. [* 17] Dem Interessenten bleibt es überlassen, seine Ansprüche im Streitfall vor Gericht geltend zu machen. Bei diesem System werden leicht Patente für unnütze Dinge erlangt, welche zur Täuschung benutzt werden. Dann geht bei ihm oft der wirkliche Erfinder seines Anspruchs verlustig, indem ein andrer ihm in der Anmeldung zuvorkommt. Außerdem ruft es viele kostspielig Prozesse hervor, da die Neuheit der Erfindung auch hier Bedingung der Gültigkeit des erteilten Patents ist und diese Bedingung in Ermangelung einer Vorprüfung in jedem einzelnen Streitfall von neuem bewiesen werden muß.
3) Das Aufgebotsverfahren, welches in Deutschland und in England besteht, begegnet diesen Übelständen zum Teil dadurch, daß es der Patenterteilung die vollständige öffentliche Bekanntmachung des Patentgesuchs mit der Aufforderung vorausgehen läßt, etwanige Einsprüche binnen bestimmter Frist anzumelden, da alsdann alle Gewerbtreibenden, deren Industrie von dem Patentgesuch berührt wird, dem Patentamt in der Prüfung der Neuheit der Erfindung unentgeltlich Hilfe leisten. Zweckmäßig ist auch in dieser Hinsicht die in Amerika [* 18] vorgeschriebene Anwendung von Patentzeichen (Bezeichnung patentierter Gegenstände), welche zwar in Deutschland gesetzlich nicht gefordert, sondern nur für nichtpatentierte Gegenstände verboten ist, aber doch vom Patentamt empfohlen wurde.
Mit dem Gesuch um Patenterteilung muß eine vollständige Beschreibung der Erfindung eingereicht werden, welche in England und Deutschland, dem Zweck des Aufgebotsverfahrens entsprechend, ebenso in den Vereinigten Staaten sofort, dagegen in Frankreich, Belgien [* 19] und Italien erst nach Ablauf [* 20] einer gewissen Frist und dann nur im Auszug veröffentlicht wird. In Rußland und in Österreich ist dem Patentinhaber die Geheimhaltung gestattet. Die Sammlungen solcher Beschreibungen, welche mit großen Kosten (in Deutschland im Patentblatt, welches die Patentliste und in besondern Heften die Patentschriften, d. h. eben diese Beschreibungen, enthält) veröffentlicht werden, bilden eine reiche Fundgrube für die Industrie aller Länder, wie denn gerade das Patentwesen durch die Öffentlichkeit seine volle Bedeutung erlangt.
Deswegen steht denn auch die vom deutschen Patentamt (s. d.) geführte Patentrolle, welche alles auf das Patent Bezügliche enthält, wie Gegenstand und Dauer der Patente, Namen und Wohnort der Patentinhaber etc., jedermann zur Einsicht offen, sofern es sich nicht um geheim zu haltende Zwecke von Heer und Flotte handelt. Die Patentfähigkeit ist bedingt durch Neuheit und gewerbliche Verwertbarkeit. Nicht patentfähig sind demnach rein wissenschaftliche Entdeckungen eines bereits vorhandenen, aber bisher nicht gekannten Gegenstandes, dann Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderläuft; ferner sind in Deutschland ausdrücklich ausgenommen Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Weg hergestellt werden, sofern es sich nicht um ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung handelt. Endlich können in England wie in Deutschland auch Ausnahmen zu gunsten des Gebrauchs für öffentliche Zwecke (Flotte, Heer) gegen Vergütung sowie in Deutschland für Einrichtungen an Fahrzeugen gemacht werden, die nur vorübergehend in das Inland gelangen.
Vom Hauptpatent ist zu unterscheiden das Zusatz- oder Verbesserungspatent, das für Erfindungen zugestanden wird, welche die Verbesserung einer andern bereits patentierten Erfindung bezwecken. Einführungspatente haben eine im Ausland patentierte Erfindung zum Gegenstand. Solche wurden früher in England demjenigen Inländer zu teil, welcher zuerst darum nachsuchte. Heute sind fast überall die Ausländer den Inländern gleichgestellt. Im Ausland patentierte Erfindungen werden im Inland zugelassen, sofern sie nicht bereits veröffentlicht sind. Außer in England und in den Vereinigten Staaten ist der Patentinhaber überall verpflichtet, seine Erfindung binnen bestimmter Frist im Inland zur Ausführung zu bringen und in Ausübung zu erhalten. In Deutschland ist diese Pflicht jedoch nicht wie anderwärts eine unbedingte, indem nur verlangt wird, daß der Berechtigte wenigstens alles gethan hat, was zur Ausführung erforderlich ist. Die Ausnutzung eines Patents kann durch ¶
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Monopolbetrieb des Inhabers erfolgen, dann aber auch, was in den Vereinigten Staaten fast allgemeine Regel, durch entgeltliche Einräumung der Benutzung an andre für die Erfindung im ganzen oder für einen Teil derselben, im ganzen Land oder für einen räumlich abgegrenzten Bezirk (Lizenz). Da eine solche Lizenzerteilung für Erfinder und Gesamtheit von Vorteil, so wurde in Wien 1873 ein gesetzlicher Lizenzzwang gefordert. Ein solcher Zwang besteht jetzt in Deutschland, wo das Patentamt entscheidet, ob im Interesse des öffentlichen Wohls eine Lizenzerteilung stattfinden soll, was jedoch nicht vor drei Jahren der Patentdauer geschehen darf; ferner in England, wo das Handelsamt auf die Klage des Beteiligten den Patentinhaber zur Erteilung der Lizenz unter den für billig erachteten Bedingungen anweist, wenn die Erfindung im Inland gar nicht oder nicht dem Bedarf entsprechend betrieben wird, wenn die Verbesserung einer Erfindung patentiert und die Benutzung der einen Erfindung nicht ohne die Mitbenutzung der andern möglich ist.
Der Patentinhaber hat überall eine teils einmalige, teils periodische und dann meist jährliche Abgabe (Patenttaxe), für Zusatzpatente gewöhnlich nur eine geringere einmalige Gebühr zu entrichten. Die jährliche Abgabe steigt meist progressiv mit der Dauer des Patents und trägt teils den Charakter einer Gebühr, indem sie lediglich eine Kostendeckung bezweckt, teils den einer Steuer, indem sie Überschüsse für die Staatskasse abwirft. Durch höhere Bemessung derselben soll auch der Begehr nach Patenten für unwichtige Gegenstände eingeengt werden.
Die Dauer der Erfindungspatente ist verschieden bemessen. Sie ist entweder allgemein festgesetzt, oder sie wird im einzelnen Fall durch die Patenturkunde bestimmt. Für Einführungs- und Zusatzpatente ist sie meist kürzer als für Hauptpatente. Zusatzpatente laufen gewöhnlich mit dem Hauptpatent ab. In besondern Fällen hat man auch schon (in England) die Dauer über das gesetzliche Höchstmaß hinaus verlängert. Die Aufhebung der Patente erfolgt 1) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt sind, 2) durch Nichterfüllung der gesetzlichen Bedingungen (Ausführung binnen bestimmter Frist im Inland, Unterbrechungen in der Ausübung, Versäumung der rechtzeitigen Entrichtung fälliger Abgaben, Versagung der Lizenz an Dritte), 3) wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen, in welchem Fall das Patent von Rechts wegen oder erst auf Grund einer gegen den Inhaber angestrengter Klage für nichtig erklärt wird.
In den Vereinigten Staaten erlischt jedoch das Patent auch dann nicht, sondern es wird nur dem Kläger gegenüber unwirksam. Das Erfinderrecht ist überall auf das Inland beschränkt. Der Erfinder ist demnach genötigt, in jedem Staat ein besonderes Patent zu nehmen. Nun ist aber allgemein eine anderweite Veröffentlichung vor der Patenterteilung nicht zulässig, während in mehreren Staaten (z. B. Deutschland, England) die Beschreibungen der Patente durch die Behörde selbst veröffentlicht werden. Um diesen Mißlichkeiten zu begegnen, beantragte der zu Paris 1878 abgehaltenen Patentkongreß, dann die von der französischen Regierung 1880 einberufene diplomatische Konferenz für Industrieschutz eine dahingehende internationale Regelung des Patentwesens, daß die Priorität in allen Vertragsstaaten schon durch die Anmeldung in einem einzelnen begründet sein solle.
Das englische Gesetz von 1883 hat auch die Regierung zum Abschluß solcher Verträge ermächtigt. Doch scheitert das Streben nach einem internationalen Patentschutz an der Verschiedenheit der bestehenden Patentgesetze. Wer sich ohne genügende Kenntnis dieser Gesetze um Erteilung von Patenten in mehreren Ländern bewerben will, wendet sich am besten an eins der bestehenden Patentbüreaus, d. h. Anstalten, welche gewerbsmäßig die Erlangung von Patenten vermitteln und alle nötigen Formalitäten erfüllen.
Bis Ende 1886 wurden in Deutschland 73,576 Patente nachgesucht, aber nur 38,569 erteilt. Von diesen sind wegen Nichtzahlung der Gebühren etc. schon 27,320 Patente wieder erloschen, so daß nur 11,349 Patente bestehen blieben. 1887 wurden 9904 Patente angemeldet.
Vgl. Klostermann, Das Patentgesetz für das Deutsche Reich [* 22] (Berl. 1878);
Dambach, Das Patentgesetz für das Deutsche Reich erklärt (das. 1877);
Kohler, Deutsches Patentrecht (Mannh. 1878);
Gareis, Die patentamtlichen und gerichtlichen Entscheidungen in Patentsachen (Berl. 1881-86, Bd. 1-5);
Klostermann, Patentgesetzgebung aller Länder (2. Aufl., das. 1875);
Renouard, Traité des brevets d'invention (Par. 1825, 3. Aufl. 1865);
Pouillet, Traité des brevets d'invention (2. Aufl., das. 1879);
Biedermann, Die wichtigsten Bestimmungen der Patentgesetze aller Länder (2. Aufl., Berl. 1885), und beifolgende »Übersichtstafel der Patentgesetze der wichtigsten Staaten«.