Passiergewicht
(Passierfuß, Passierstein), bei Goldmünzen dasjenige
Gewicht derselben, welches zwar dem ursprünglichen
oder gesetzlichen nicht gleichkommt, aber dessenungeachtet sowohl gesetzlich als im geschäftlichen
Verkehr noch für vollgültig
anerkannt wird. Das Passiergewicht
der deutschen Reichsgoldmünzen s.
Münzwesen
[* 2] (S. 896). Gewichtsstücke, welche das Passiergewicht
dieser
Münzen
[* 3] angeben (Passiersteine), werden zur
Eichung zugelassen. Das
Börsenpassiergewicht
ist das
Gewicht, welches im
Kurszettel notierte Goldstücke mindestens haben müssen, um als vollwichtig
lieferbar zu sein. Reichsgoldmünzen, welche das Passiergewicht
nicht erreichen, aber keine gewaltsame
Beschädigung zeigen,
werden von allen
Kassen des
Reichs und der
Bundesstaaten zum vollen
Nennwert angenommen, aber nicht wieder ausgegeben.