Paß
[* 2] (franz.
Passeport), amtliche Legitimationsurkunde für Reisende mit Personalbeschreibung derselben. Die
Fälschung
eines Passes
wird an und für sich nach den für die
Urkundenfälschung (s. d.) geordneten Strafsätzen geahndet, während
die fälschliche Anfertigung oder
Verfälschung oder der wissentliche
Gebrauch eines falschen Passes
lediglich
zum
Zweck des bessern Fortkommens nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 363) mit
Haft bis zu 6
Wochen oder mit
Geldstrafe
bis zu 150
Mark bestraft wird.
Die sogen. Paß
pflicht oder das früher bestehende
System des Paß
zwanges erwies sich mit dem steigenden Fremdenverkehr und
mit der Verbesserung und
Vermehrung der Verkehrsmittel, namentlich mit der
Entwickelung des Eisenbahnwesens,
als ungenügend zur
Kontrolle des Fremdenverkehrs. Dazu war dasselbe für das reisende
Publikum mit den mannigfachsten Belästigungen
verbunden. Einige Abhilfe schaffte hier allerdings die
Dresdener
Konvention vom wodurch die sogen.
Paßkarten eingeführt
wurden, als kurze und handliche
Legitimationen, welche, auf ein volles Kalenderjahr lautend, nirgends
zum
Visieren vorgelegt zu werden brauchten.
Eine gänzliche Beseitigung des Paß
zwanges und die Einführung des
Systems der Paß
freiheit erfolgte in
Deutschland
[* 3] erst mit
der
Gründung des Norddeutschen
Bundes, nachdem bereits zuvor in mehreren außerdeutschen
Staaten, namentlich in der
Schweiz,
[* 4] die Paß
polizei beseitigt worden war. Das norddeutsche Bundesgesetz vom über das Paß
wesen
ist inzwischen auch auf die süddeutschen
Staaten ausgedehnt worden, wenn es auch noch nicht für
Elsaß-Lothringen
[* 5] in
Kraft
[* 6] getreten ist.
Natürlich schließt die Paß
freiheit jedoch nicht aus, daß Reichsangehörige und
Fremde im öffentlichen
Interesse, also
z. B. wenn gegen
sie der
Verdacht einer strafbaren
Handlung oder Lebensweise besteht, sich auf amtliches
Erfordern über ihre
Person ausweisen müssen, sei es nun durch Legitimationspapiere, sei
es durch
Zeugen, durch
Briefe etc.
Auch kann die Reichsregierung die Paß
freiheit suspendieren, wenn es die Sicherheit des
Reichs oder eines einzelnen
Bundesstaats,
z. B.
im Fall eines
Kriegs oder innerer
Unruhen, erheischt, und den Paß
zwang überhaupt oder für einen
bestimmten
Bezirk oder zu
Reisen aus und nach bestimmten
Staaten des
Auslandes vorübergehend einführen. So ist die Paß
pflicht
für die aus Rußland kommenden Reisenden, um nihilistischen und kommunistischen
Umtrieben vorzubeugen, durch
Verordnung vom angeordnet,
so daß jeder Reisende, welcher aus Rußland kommt, verpflichtet ist, sich durch einen Paß
auszuweisen,
welcher von der deutschen
Botschaft in St.
Petersburg
[* 7] oder einer deutschen Konsularbehörde in Rußland visiert worden ist.
Auf der andern Seite ist den Reichsangehörigen das
Recht eingeräumt, die
Ausfertigung eines Passes
, einer
Paßkarte oder eines
sonstigen Reisepapiers von der zuständigen Behörde und zwar im
Ausland von den
Gesandten und
Konsuln verlangen
zu können, wofern ihrer Befugnis zur
Reise gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die sogen. Spezialpässe, wie Zwangspässe
und
Reiserouten, welche von den Polizeibehörden zuständigermaßen erteilt werden, und ebenso die
Kontrolle von Neuanziehenden
und von
Fremden an ihrem Aufenthaltsort werden durch jenes
Reichsgesetz nicht berührt, auch nicht die
Vorschriften, welche über die sogen. Leichenpässe gelten, d. h.
Anweisungen, eine
Leiche unter Anwendung bestimmter Vorsichtsmaßregeln durch einen bestimmten
Bezirk durchführen zu dürfen.
Gesundheitspässe werden an Reisende verteilt, die in
Zeiten, wo eine
Epidemie in einem Land herrscht, aus diesem in
einen Nachbarstaat übertreten wollen. Für die Legitimationsscheine der Hausierer ist jetzt der
Ausdruck Wandergewerbeschein
(s. d.) der übliche. Ein
Handlungsreisender (s. d.) bedarf einer Legitimationskarte. Die sogen.
Aufenthaltskarten (s. d.) sind abgeschafft.
Vgl. Kanngießer, Das
Gesetz über das Paß
wesen (Berl. 1867).