Parteiprozeß,
im Gegensatz zum Anwaltsprozeß (s. d.) derjenige Prozeß, für welchen kein Anwaltszwang gilt. In dem Parteiprozeß (vor dem Amtsgericht) können die Parteien vielmehr den Rechtsstreit selbst mit oder ohne Beistand oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 75.