Parteiprozeß
,
im Gegensatz zum Anwaltsprozeß (s. d.) derjenige Prozeß, für welchen kein Anwaltszwang gilt.
In dem Parteiprozeß
(vor
dem
Amtsgericht) können die
Parteien vielmehr den
Rechtsstreit selbst mit oder ohne
Beistand oder durch
jede prozeßfähige
Person als
Bevollmächtigten führen.
Vgl. Deutsche [* 2] Zivilprozeßordnung, § 75.