Titel
Pariser
Friede.
Am wurde zwischen England und
Portugal
[* 2] einerseits,
Frankreich und
Spanien andererseits zu
Paris
[* 3] ein Friede
geschlossen, der den mit dem Siebenjährigen
Kriege verbundenen Kolonialkrieg zwischen
diesen Mächten beendete.
Frankreich erhielt seine
Kolonien in
Ost- und Westindien
[* 4] zum größten
Teil zurück, mußte aber seine
Besitzungen aus dem amerik. Festlande abtreten, wovon England
Canada,
Acadia und Louisiana östlich vom Mississippi erhielt,
während der
Teil westlich vom Mississippi mit Neuorleans an
Spanien fiel, das außerdem
Cuba und die Philippinen
zurückerhielt.
Versalien - Versandste

* 5
Versailles.
Frankreich wurde sodann noch das Fischereirecht bei
Neufundland (s.d.) zugestanden. –
Über den 1763 zwischen
Frankreich und
England zu Versailles
[* 5] abgeschlossenen Frieden
, der auch häufig als bezeichnet wird, s. Versailles.
Nach dem
Sturze Napoleons I. wurde der erste der den
Russisch-Deutsch-Französischen
Krieg von 1812 bis 1815 (s. d.)
vorläufig beendete, am abgeschlossen zwischen König
Ludwig XVIII. von
Frankreich einerseits und den alliierten
Mächten
Österreich,
[* 6]
Großbritannien,
[* 7]
Preußen
[* 8] und
Rußland andererseits.
Danach ward das Königreich Frankreich innerhalb seiner Grenzen [* 9] vom belassen und behielt außerdem einen Teil des vormals sardin. Herzogtums Savoyen, die vormals päpstl. Besitzungen Avignon und Venaissin sowie mehrere vormals deutsche und belg. Grenzdistrikte und Enklaven. England behielt Malta, Tabago, Sta. Lucia und Isle-de-France (Mauritius), gab aber alle andern eroberten Kolonien an Frankreich, sowie den vormals span. Anteil von Haïti [* 10] (Domingo) an Spanien zurück.
Banco - Banda

* 13
Band.Auch Schweden [* 11] gab die franz. Insel Guadeloupe und Portugal das franz. Guayana wieder heraus. Die Niederlande [* 12] sollten unter die Herrschaft des Hauses Oranien gestellt und vergrößert werden. Den deutschen Staaten ward die Unabhängigkeit und die Vereinigung durch ein föderatives Band [* 13] zugesichert, ebenso der Schweiz [* 14] ihre Unabhängigkeit und Selbstregierung. Dagegen sollte Italien, [* 15] außer den Österreich zufallenden Provinzen, aus lauter souveränen Staaten bestehen. Die Schiffahrt auf dem Rhein bis ans Meer (jusqu'à la mer) ward für frei erklärt; desgleichen die Schiffahrt auf der Schelde. Dem Wiener Kongreß wurde die endgültige Erledigung der vorläufigen Bestimmungen übertragen.
Weiße Ameisen - Weißen

* 21
Weißenburg.Als nach der Schlacht von Waterloo [* 16] die Verbündeten wieder in Paris eingerückt waren, schlossen König Ludwig XVIII. einerseits, Österreich, Großbritannien, Preußen und Rußland andererseits den zweiten vom Frankreich ward hiernach im wesentlichen auf die Grenze von 1790 beschränkt. Danach mußten abgetreten werden die Festungen Philippeville und Marienburg [* 17] nebst Gebiet sowie das Herzogtum Bouillon an die Niederlande, die Festung [* 18] Saarlouis und die Saarbrücker Landschaft an Preußen, die Festung Landau [* 19] und das linke Ufer der Lauter an Bayern, [* 20] ausgenommen die Stadt Weißenburg [* 21] nebst einem Rayon, ein Teil der Landschaft Gex an den Schweizer Kanton Genf, [* 22] endlich der Rest von Savoyen und die Oberhoheit über das Fürstentum Monaco [* 23] an Sardinien. [* 24] Außerdem mußte Frankreich eine Entschädigung von 700 Mill. Frs. an die Alliierten bezahlen und sich eine teilweise Occupation gefallen lassen, die durch den Aachener Kongreß aufgehoben ward.
Thrombus - Thugut

* 25
Thron.Alle Schätze der Litteratur und Kunst, welche die Franzosen aus den früher besetzten Ländern mitgenommen hatten, mußten zurückgegeben werden. In einem Zusatzartikel verpflichteten sich die Mächte für vollständige Abschaffung des Negersklavenhandels. Eine besondere Akte der fünf Großmächte verbürgte die immerwährende Neutralität und Unverletzlichkeit der Schweiz sowie der angeschlossenen savoyischen Distrikte. Eine andere schuf einen Allianzvertrag zwischen Österreich, Großbritannien, Preußen und Rußland, kraft dessen diese Mächte sich verbindlich machten, den und die Ausschließung der Familie Bonaparte auf ewige Zeiten vom franz. Thron [* 25] nötigenfalls mit aller Macht aufrecht zu erhalten. –
Vgl. Schaumann, Geschichte des zweiten (Gött. 1844);
Gagern, Der zweite (2 Bde., Lpz. 1845).
Der dritte ward nach Beendigung des Orientkrieges (s. d.) zwischen Rußland einerseits, Frankreich, Großbritannien, Sardinien und der Türkei [* 26] andererseits unter Mitwirkung Österreichs und Preußens [* 27] abgeschlossen. In dem Hauptvertrag wurde ausgesprochen, daß die Hohe Pforte nunmehr zu den Vorteilen des europ. öffentlichen Rechts zugelassen sei; zugleich ward die Unabhängigkeit und territoriale Unverletzlichkeit des Osmanischen Reichs garantiert, und die Mächte nahmen Kenntnis von dem Hatt-i-Humajun vom (s. Osmanisches Reich, [* 28] S. 685a), betreffend die Verhältnisse der Christen im Osmanischen Reich.
Rumänien, Bulgarien, S

* 29
Serbien.Die gemachten Eroberungen wurden gegenseitig herausgegeben; doch verstand sich Rußland, unter dem Namen einer Grenzberichtigung, zur Abtretung eines Teils von Bessarabien mit der Festung Ismail, der mit der Moldau wieder vereinigt wurde. Den Fürstentümern Moldau und Walachei ward die Aufrechterhaltung ihrer hergebrachten Privilegien und Immunitäten zugesagt und diese unter die Garantie der Vertragsmächte gestellt; gleiches ward auch für das Fürstentum Serbien [* 29] festgesetzt, wobei das dortige türk. Besatzungsrecht (in Belgrad [* 30] u.s.w.) gewahrt blieb.
Die Schiffahrt auf der Donau ward für-frei erklärt und unter europ. Garantie gestellt, zur Regelung der dahin einschlagenden Fragen aber eine Kommission der Vertragsmächte (s. Europäische Donaukommission) und eine zweite Kommission der Uferstaaten eingesetzt (s. Kommission der Donau-Uferstaaten). Das Schwarze Meer ward neutralisiert (s. Pontusfrage) und der Dardanellenvertrag von 1841 (s. Dardanellen) im wesentlichen bestätigt. Endlich wurde gleichfalls 30. März noch eine Konvention zwischen Frankreich, Großbritannien und Rußland unterzeichnet, wonach künftig keinerlei Festungswerke, Militär- oder Marine-Etablissements auf den Ålandsinseln sein dürfen. Außerdem unterzeichneten wenige Tage später (16. April) die sämtlichen Vertragsmächte eine Deklaration, wodurch neue liberale Grundsätze des Seerechts festgesetzt wurden, nämlich:
1) die Privatkaperei ist und bleibt abgeschafft;
2) die neutrale Flagge deckt auch feindliche Ware, ausgenommen Kriegskonterbande;
3) neutrale Ware, ausgenommen Kriegskonterbande, darf auch unter feindlicher Flagge nicht weggenommen werden;
4) die Blockaden sind nur dann obligatorisch, wenn sie effektiv sind, d. h. wenn sie durch eine Macht ¶