Paraphérnen
(grch.) oder Paraphernalgut, in der Rechtssprache dasjenige, was die
Ehefrau, falls in der
Ehe Dotalrecht
gilt, außer der
Mitgift (dos) im Vermögen hat. Da die
Bestellung als
Mitgift eine besondere Übertragung erfordert, so bleibt
das Vermögen der Frau regelmäßig selbst dann Paraphernalgut, wenn es der
Verwaltung des Ehemanns überlassen ist.
In einem engern
Sinne verstehen manche unter Paraphérnen
, gegenüber dem der eigenen
Verwaltung von der
Ehefrau vorbehaltenen Vermögen
(sog. bona receptitia), nur das dem
Manne zur
Verwaltung anvertraute Vermögen der Frau, im gemeinen sächs.
Recht das Gut der
Ehefrau, welches sie im Lauf der
Ehe erworben hat, im Gegensatz zu dem bei Eingehung der
Ehe Eingebrachten.
Für die ihm anvertrauten Paraphérnen
haftet der Ehemann als Verwalter; er hat aber nur diejenige Sorgfalt zu vertreten,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Das Rückforderungsrecht war vielfach durch ein gesetzliches Pfandrecht
gesichert. Entsprechende Vorschriften wie das Gemeine
Recht enthält auch das Österr.
Bürgerl. Gesetzb.
§§. 1237 fg., ohne jedoch den
Ausdruck zu wählen. Der
Code civil und das
Badische Landr. Art. 1574 fg. enthalten im wesentlichen
dem Gemeinen
Recht sich anschließende Vorschriften über biens paraphernaux für den Fall, daß das
Dotalsystem in der
Ehe
gilt (s.
Eheliches Güterrecht). Das
Badische
Landrecht übersetzt «zugebrachtes Gut». Das
Preuß. Allg.
Landr. II, 1, §§. 205 fg. unterscheidet für die Verwaltungsgemeinschaft (s. d.)
nur eingebrachtes und vorbehaltenes Vermögen. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1640, 1655 fg. trennt vorbehaltenes und
zugebrachtes Vermögen. Beide haben das Wort Paraphernalgut nicht.