Ostindische
Kompanien, s. Handelskompanien und Ostindien, [* 2] S. 539 f.
Ostindische Kompanien
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Ostindische
Kompanien, s. Handelskompanien und Ostindien, [* 2] S. 539 f.
Handelskollegium - Han
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Seite 8.85.kompanien,
im engern Sinn diejenigen Handelsgesellschaften (s. d.), welche, mit Privilegien, Monopolen und oft selbst mit Territorialhoheitsrechten ausgestattet, besonders im merkantilistischen Zeitalter und bis in unser Jahrhundert den Welthandel beherrschten. In ihren Anfängen waren sie notwendige Schöpfungen kommerzieller Selbsthilfe, wie sie dem Wesen und den gesamten Verhältnissen des spätern Mittelalters entsprachen. Die Kauffahrtei entbehrte in jenen Zeiten des nötigen nationalen Schutzes, zumal in den fremden Ländern; der Handel genügte darum dem Schutzbedürfnis durch eigne Verbindungen, welche einen doppelten Charakter an sich trugen.
Entweder waren es solche Verbände, in welchen sich Kaufleute, die nach einer und derselben Richtung Handel trieben, zu Genossenschaften, Gilden, Hansen, vereinigten, welche gemeinsam auch die Erlangung von Handelsprivilegien an fremden Orten erstrebten; diese Gilden, die sich seit dem 13. Jahrh. höher entwickelten, wurden zu sogen. regulierten Kompanien, bei welchen sich der Kaufmann, der auf eigne Rechnung Handel trieb, nur den Polizeivorschriften der Gesellschaft, welche die Sicherheit des Handels bezweckten, unterwerfen mußte, für die Erhaltung der gemeinsamen Einrichtungen ein Eintrittsgeld und jährliche Beiträge entrichten mußte und an den Vorteilen der gemeinsamen Privilegien, des Rechtsschutzes etc. teilnahm.
Diese Handelskompanien
verfolgten in bestimmten Zeiten politische Zwecke und bedeuteten für die Förderung der Handelsinteressen
dasselbe, was die Zünfte für das Handwerkswesen. Der politische Grundzug beherrschte während des 13.-16. Jahrh.
die Hansa (s. d.), die süddeutschen, die italienischen Handelsgesellschaften und wohnte anfänglich auch noch den englischen
Kompanien inne. Verschieden von diesen aus dem Mittelalter herüberreichenden waren die neuen Handelskompanien
des 17. und 18. Jahrh.,
welche, auf dem Aktienprinzip beruhend, als Vereinigungen von Kaufleuten mit großem Kapital den Betrieb und die Leitung überseeischer,
insbesondere kolonialer, Handelsunternehmungen auf monopolistischer Grundlage führten.
Der Unterschied zwischen beiden Arten hängt mit den Zeitverhältnissen zusammen und ist in den Kulturzuständen tief begründet. Denn die Bündnisse der Handelsplätze im 13. und in den folgenden Jahrhunderten hatten den Schutz des nahen Binnenhandels zum Ausgangspunkt ihrer genossenschaftlichen Wirksamkeit; unter öffentlichen Faustrechtszuständen leidend, sorgten sie für Schutz gegen Land- und Seeräuberei, hielten Polizei zur See, vertraten zuerst eine staatliche Handelspolitik, stellten Gleichheit in Maßen und Gewichten her und verkörperten in sich die Strafrechtsordnung des Handels in den Zeiten des allgemeinen Faustrechts.
Schweriner See - Schwe
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Schwerpunkt.
Mit der allmählichen Heraufführung geordneter staatlicher Zustände hörte aber die Notwendigkeit des Rechts- und Interessenschutzes
des Binnenhandels durch die Kaufleute selbst auf, und damit verloren die Hansa und die verwandten Städtebündnisse den Schwerpunkt
[* 4] ihres Zusammenschlußes. Nun entstanden im Zusammenhang mit dem Aufblühen des überseeischen Handels,
mit der merkantilistischen Pflege desselben, mit der Kolonisation und dem Streben nach Monopolisierung jedes Erwerbszweigs die
großen privilegierten Seehandelsgesellschaften des 17. und 18. Jahrh. Es galt jetzt, den
Gefahren zu begegnen, welche dem Handel in den fernen Erdteilen drohten, und das Streben der einzelnen Staaten
ging nun dahin, für sich einen möglichst großen Anteil an den vermehrten Vorteilen des Welthandels zu gewinnen und eine
aktive Handelsbilanz zu erreichen. Deshalb stattete man Handelskompanien
mit weitgehenden Handelsmonopolen und Privilegien aus, ließ sich
für Erteilung oder Verlängerung
[* 5] der Privilegien bezahlen, besteuerte unter dieser Form den Handel und trug
zum Erwerb großer Kolonialgebiete bei, indem man von seiten des Staats die Bildung großer Kapitalassociationen für koloniale
Handelszwecke in jeder Weise begünstigte.
Handelskompanien
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Seite 8.86. Diese modernen Handelskompanien
dienten in den fernen Meeren nationalen Wirtschaftsinteressen; sie waren überhaupt das Produkt des Wettstreits
zwischen den am überseeischen Handel beteiligten europäischen Staaten und verloren an Bedeutung in dem
Maß, als auch für die fernen Weltgegenden das Völkerrecht sich ausbildete und staatlichen Rechtsschutz schuf. Als dann mit
der Erstarkung der staatlichen Handelspolitik das Einzelkapital ermutigt wurde, in Privatunternehmungen überseeischen Handel
zu betreiben, da vermochten die Kompanien nicht mehr, dieser Konkurrenz die Spitze zu bieten. Die Monopolverfassung
der und ihre Privilegien wurden eine lähmende Fessel der Kompaniehandel nahm ab in dem Maß, als der
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Privathandel wuchs. Viele Kompanien verzehrten ihre Kräfte in den aus Gewinnsucht begonnenen Kriegen mit den einzelnen Fürsten
der Länder, wo sie ihre Handelskreise zogen; anderseits litten sie unter den Kriegen der Seestaaten untereinander, indem die
Kolonien und der Kolonialhandel in dem Streben, den zu bekriegenden Gegner zu schädigen, als beliebte Objekte
des Angriffs seitens der feindlichen Staaten dienten; viele Handelskompanien
gingen endlich auch an Überschuldung zu Grunde.
Die Handelskompanien
wirtschafteten meistenteils sehr kostspielig. Überdies wurden die in der Regel hoch gegriffenen Gesellschaftskapitalien
durch die Gewinnsucht der Direktoren und die Beutelust der Handelsbeamten gekürzt; Unterschleif und Nepotismus ließen sich
schwer vermeiden. Der Warenhandel gehört nicht zu den Geschäften, wofür sich das Kollektivunternehmen
gut eignet; namentlich bei den überseeischen Kompanien war wegen der Ferne, in welcher der Geschäftsbetrieb vor sich ging,
und wegen der Mannigfaltigkeit und Vielverschlungenheit der einzelnen Handelsoperationen die Kontrolle seitens der Aktionäre
fast ganz hinfällig geworden.
Alle diese und andre Momente wirkten mit, daß die monopolisierten, privilegierten Handelskompanien
fast durchgängig
ein trauriges Ende nahmen. Überhaupt sind mit der Sicherung und Entwickelung des Freihandels auch in den fernen Meeren die wirtschaftlichen
Voraussetzungen geschwunden, auf Grund deren ähnliche Gesellschaften zu erstehen noch Berechtigung hätten. Haben sich aus allen
diesen Gründen die Handelskompanien
im 19. Jahrh. überlebt, so ist
doch nicht zu verkennen, daß sie ein nützliches und bedeutsames Element der Handelspflege in der Vergangenheit bildeten.
Dafür spricht auch die Thatsache, daß in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum im 17. und 18. Jahrh. mehr
als 70 Handelskompanien
gegründet wurden.
China und Japan
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Japan.Unter denselben ist zunächst die aus der Vereinigung zahlreicher seit dem Jahr 1595 entstandener und zumeist fehlgeschlagener Handelsgesellschaften durch ein Privilegium der Generalstaaten im J. 1602 begründete Holländisch-Ostindische Kompanie zu nennen, mit einem Gründungskapital von 6,600,000 Gulden und mit dem Monopol des ausschließlichen Handels jenseit des Kaps der Guten Hoffnung und der Magelhaensstraße ausgestattet. Sie gewann den Portugiesen die Molukken, Malakka, Celebes, verschiedene Punkte der malabarischen Küste ab und erlangte den Alleinhandel nach Japan. [* 7]
Gegen Ablauf [* 8] des 17. Jahrh. auf der Höhe ihrer Macht stehend, sank sie bereits im 18. Jahrh., und nach dem Krieg mit England erfolgte ihre Auflösung. Ihre tief verschuldeten Besitzungen wurden 1795 zum Nationaleigentum erklärt und ihre Schulden mit den Staatsschulden vereinigt. Nicht einmal so lange dauerte die 1621 gegründete Holländisch-Westindische Kompanie, welche das Monopol des Handels an der afrikanischen Westküste bis zum Kap der Guten Hoffnung, an der amerikanischen Küste und über alle Inseln des Stillen Ozeans bis zu den Molukken erhielt, auch an der afrikanischen und brasilischen Küste zeitweise gewinnreichen Handel betrieb, jedoch bald eine ungeheure Schuldenlast hatte und die Freigebung des Handels 1734 nicht lange überdauerte.
Die im J. 1823 unter Leitung und Garantie des Staats mit dem Namen Nederlandsche Handels-Maatschappij gegründete niederländische Handelsgesellschaft hatte vorzugsweise die Aufgabe, sich auf den Handel und die Frachtschiffahrt zu beschränken und niemals in die innere Verwaltung der überseeischen Besitzungen zu mischen; bis in die neueste Zeit ist derselben jedoch ein (wenngleich abgeschwächtes) Monopol insofern eingeräumt, als sie ausschließlich die auf den Krondomänen in den Kolonien gewonnenen Produkte in Holland gegen eine bestimmte Provision für Rechnung der Regierung verkauft.
Russische Eroberungen
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Russische.
Unter den englischen Handelskompanien
war die 1554 gegründete Russische
[* 9] Handelskompanie, welcher unter Elisabeth die Privilegierung einer
Ostländischen (1579) und einer Türkisch-Levantischen (1581) folgte, die bedeutendste. Von wirklicher Bedeutung war aber
erst die 1600 durch Freibrief begründete Londoner Ostindische Kompanie, welche nach mannigfachen Kämpfen
und wechselndem finanziellen Erfolg in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. glänzend zu prosperieren
begann, seit der Mitte des 18. Jahrh. in Indien als politische Macht auftrat und ihre Territorialherrschaft stetig zu erweitern
verstand.
Das britisch-indische Kolonialreich ist die Schöpfung dieser Handelskompanie, und erst im J. 1858 wurde die Regierung Indiens durch die India bill formell von der Königin übernommen und die Ostindische Kompanie aufgelöst (s. Ostindien). Die 1670 gegründete britische Hudsonbaikompanie (s. d.) gewann das Monopol des Pelzhandels in dem nach ihr benannten weiten nordamerikanischen Ländergebiet, während die 1710 erstandene und wesentlich auf Agiotage gerichtete Südseegesellschaft schon nach wenigen Jahren (1748) zu Grunde ging.
Ebenso lösten sich nach kurzem ruhmlosen Bestand auf: die Britisch-Venezianische Gesellschaft, die Britisch-Levantische Gesellschaft,
die Britische Heringsfischereigesellschaft u. a. Von den französischen Handelskompanien
entstanden
einige schon unter Richelieu und zwar mit den mannigfachsten Zielen und unter den abenteuerlichsten Namen; so gab es eine Französisch-Afrikanische,
eine Compagnie du Cap Vert et du Guinée, eine Cap Blanc-, Senegal-, Französisch-Kanadische, -Chinesische, Französische
San Domingo-, Französisch-Levantische, -Nordische, -Occidentalische Gesellschaft etc. Die hervorragendste war die Schöpfung
Colberts, die Ostindisch-Französische Kompanie, im J. 1664 gegründet, mit dem Privilegium des gesamten Handels nach Ostindien
sowie auf dem Großen Ozean; wegen schlechter Verwaltung und der englischen Konkurrenz hatte sie nur vorübergehende
Erfolge und schloß ihre Thätigkeit mit bedeutenden Verlusten.
Dänemark
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Dänemark.
Auch die Französisch-Westindische Handelskompanie hatte keine bessern Erfolge, und die Mississippi-Gesellschaft diente zumeist
der Lawschen Agiotage als Hintergrund. Auch die nordischen Staaten Europas besaßen ihre Handelskompanien
, so Dänemark
[* 10] die Dänisch-Afrikanische
(Marokkanische) 1751-65, die Allgemeine (Grönländische) Handelskompanie 1747 bis 1780, die Dänisch-Guineasche
1658-1785, die Isländische 1733-88, die Levantische, 1757 hervorgerufen, aber nur von sehr kurzer Dauer, die Ostindische, 1616 gegründet
und bis über das 18. Jahrh. hinaus bestehend, die Westindische 1671-1785, sodann die Vereinigte Dänisch-Norwegisch-Schleswig-Holsteinische
Handlungs- und Kanalgesellschaft zur Ausbeutung des schleswig-holsteinischen Kanals. In Schweden
[* 11] bildeten
sich die Guineasche Kompanie (1649-67), die kurzlebige Grönländische (1774), die Heringsfischereigesellschaft (1745), die
Ostindische (1731). In Portugal
[* 12] erstanden die Afrikanische Negerhandelsgesellschaft (1723), die Asiatische (1753), die Brasilische
Marañongesellschaft (1759-77), die Pernambuco- und Parahybagesellschaft (1749-80), die Weinhandelskompanie (von Oporto,
[* 13] 1756-90).
Von spanischen Schöpfungen nennen wir: die Caracas-, Philippinische, Ostindische, Domingo-,
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Handelskonsul - Handel
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Seite 8.87.Havanagesellschaft. Rußland schuf die Russisch-Amerikanische Pelzgesellschaft (1799) und die Heringsgesellschaft für das Weiße Meer (seit 1803). Für Deutschland [* 15] sind außer den Emdener Kompanien im 18. Jahrh. erwähnenswert: die Sächsisch-Elb-Amerikanische Gesellschaft (1825-30), die Rheinisch-Westindische (1821 bis 1832) und vor allen die 1772 von Friedrich d. Gr. gestiftete und staatlich geleitete Seehandlungsgesellschaft, ihrer Zeit mit dem Seesalz- und Wachshandelsmonopol ausgestattet. Die Privilegien der »Seehandlung« (s. d.) sind bereits gefallen, wie sie sich auch immer mehr der industriellen Unternehmungen entledigt.
Vgl. Ad. Beer, Allgemeine Geschichte des Welthandels (Wien [* 16] 1860-85, 5 Bde.);
W. Roscher, Nationalökonomik des Handels und Gewerbfleißes (3. Aufl., Stuttg. 1882).