Ordnungsruf
,
in öffentlichen Versammlungen und in den Sitzungen parlamentarischer und sonstiger Körperschaften ein Disziplinarstrafmittel des Vorsitzenden. Dabei besteht regelmäßig die Einrichtung, daß dem in der nämlichen Rede wiederholt zur Ordnung Gerufenen das Wort entzogen werden kann. Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 46, 60) z. B. ist der Präsident befugt, ein Mitglied des Reichstags, welches die Ordnung verletzt, mit Nennung des Namens darauf zurückzuweisen (zur Ordnung zu rufen).
Das betreffende Mitglied ist berechtigt, dagegen schriftlich
Einspruch zu thun, worauf der
Reichstag, jedoch erst in der nächstfolgenden
Sitzung, darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf
gerechtfertigt war. Wird ein Redner in der nämlichen
Rede von dem
Präsidenten zweimal
ohne Erfolg zur
Ordnung gerufen, und fährt er gleichwohl fort, sich von der
Ordnung zu entfernen, so kann
der
Reichstag auf Anfrage des
Präsidenten ohne
Debatte beschließen, daß ihm das
Wort entzogen werden soll. Doch muß der betreffende
Abgeordnete zuvor von dem
Präsidenten auf diese geschäftsordnungsmäßige
Folge aufmerksam gemacht worden sein.
Letzteres
pflegt bei dem zweiten Ordnungsruf
zu geschehen.