Ordinarĭus
der »ordnungsmäßige«
Richter in geistlichen
Sachen, d. h. jeder wirkliche
Bischof, insofern er
im
Umfang seiner
Diözese die ordnungsmäßige
Jurisdiktion ausübt; außerdem auf den
Universitäten Bezeichnung jedes (ordentlichen)
Professors, der in einem Lehrkörper einen der für die verschiedenen
Disziplinen festgesetzten Lehrstühle
einnimmt. Auch führt ein
Professor in jeder
Fakultät, welcher zu dieser
Würde von den ordentlichen
Professoren derselben auf
Lebenszeit gewählt wird, und der alsdann den
Rang als erster
Professor einnimmt, den
Titel der (theologischen etc.)
Fakultät«.
Auf Gymmnasien ^[richtig: Gymnasien] ist Ordinarius
s. v. w. Klassenlehrer,
d. h. Hauptlehrer einer
Klasse.