Orderhafen
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s. Konnossement.
Orderhafen
3 Wörter, 29 Zeichen
Orderhafen,
s. Konnossement.
(franz. Connaissement, Police de cargaison, Nolissement, engl. Bill of Lading, abgekürzt B. L., ital. Conoscimento, Polizza di carico, span. Conocimiento), im Seehandel die Bescheinigung (Warenurkunde) des Schiffers über den Empfang bestimmter Frachtgüter zur Ausantwortung an den Empfänger im angegebenen Löschungshafen. Gewöhnlich sind die Konnossemente mit dem Vermerk »Gewicht und Inhalt unbekannt« versehen, welcher andeuten soll, daß dem Schiffer die verladenen Güter nicht zugezählt, zugewogen oder zugemessen sind, und daß die desfallsigen Angaben in dem Konnossement ihn nicht unbedingt binden, sondern nur sofern sie erweisbar mit dem wirklichen Bestand bei der Einladung übereinstimmen.
Das Konnossement ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch vom Schiffer in so viel gleichlautenden Exemplaren auszustellen, als von dem Ablader verlangt werden. In England und Amerika [* 3] werden deren regelmäßig drei ausgestellt, während nach französischem Recht mindestens vier auszufertigen sind, von denen der Schiffer an Bord, der Ablader, der Reeder und der Empfänger, letzterer durch Übersendung seitens des Abladers, je eins erhält. Das Konnossement lautet regelmäßig an die Order des Empfängers (Destinatar, Adressat des Frachtguts), der es alsdann durch Indossament (Vermerk auf der Rückseite) weiter begeben kann (s. Indossieren).
Der anderweite Nehmer des Konnossements wird auf diese Weise zum Empfang der betreffenden Waren berechtigt. Ist das Konnossement schlechthin auf Order gestellt, so ist darunter die des Abladers zu verstehen. Die Begebung des Papiers erfolgt dann gewöhnlich einfach durch Blanko-Indossament, indem der Ablader seinen Namen auf die Rückseite des Dokuments schreibt; jeder Inhaber des Konnossements ist alsdann zur Empfangnahme des Frachtguts ermächtigt. Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so soll nach dem deutschen Handelsgesetzbuch der Schiffer sämtliche zurückweisen und die Güter unter Benachrichtigung jener gerichtlich oder in andrer sicherer Weise niederlegen.
Abgesehen von diesem Fall, kann der Schiffer gegen Zurückgabe eines Exemplars des Konnossements die Ware dem legitimierten Empfangsberechtigten aushändigen, der dann etwanigen weitern Konnossementsinhabern vorgeht. Liegt eine solche Prävention nicht vor, so soll im Kollisionsfall derjenige vorgehen, an welchen das Konnossement zuerst von dem gemeinschaftlichen Vormann begeben wurde. Durch die Begebbarkeit des Konnossements und die dadurch hergestellte Zirkulationsfähigkeit desselben wird der Seehandel wesentlich gefördert, denn die abgesandte (»schwimmende«) Ware kann auf diese Weise schon vor der Ankunft im Löschungshafen Gegenstand des Handelsverkehrs sein, indem man in der kaufmännischen Welt annimmt, daß das Konnossement die Ware selbst repräsentiere, so daß mit dem Empfang des Konnossements Besitz und Eigentum derselben als erworben gelten.
Die juristische Konstruktion dieses Verhältnisses ist allerdings schwierig und auf verschiedene Weise versucht worden; die positive Gesetzgebung hat dasselbe aber mehrfach ausdrücklich sanktioniert, so in England durch besonderes Gesetz vom (Bills of lading Act) und für Deutschland [* 4] durch das Handelsgesetzbuch (Art. 649). Letzteres bestimmt auch die Erfordernisse des Konnossements im einzelnen (s. Fracht, S. 477). In neuerer Zeit kommt das Konnossement übrigens auch im Binnenschiffahrtsverkehr vor.
Vgl. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 302, 305, 313, 374, 615, 644-664, 731, 888; Code de commerce, Art. 281-285.
Vgl. außer den Hand- und Lehrbüchern des Handelsrechts: Lewis, Die neuen Konnossementsklauseln (Leipz. 1885).
Nr. | Ergebnis | Konnossement |
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1 | ****** | Kon|nos|se|ment, das; -[e]s, -e [Mischbildung aus ital. conoscimento = Erkenntnis u. frz. connaissement = Frachtbrief, zu: ... |
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Connaissement, s. Konnossement
Konnossement
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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10.13 | Konnossement | Lewis | Die neuen Konnossementsklauseln | (Leipz. 1885) |
10.393 | Ladeschein | Handelsgesetzbuch | Art. 303 ff. und 413 ff. In Deutschland nur im Stromschiffahrtsverkehr üblich, ist dagegen der L. | (Ladungsempfangschein, Rezepisse) in Österreich auch im Eisenbahnverkehr in Anwendung gekommen. Da der L. eine ähnliche Bedeutung hat wie das Konnossement beim Seeverkehr, so wird er auch oft Strom- oder Binnenkonnossement genannt. |
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