Optieren
(lat.), etwas (als wünschenswert) wählen, wählend sich für etwas entscheiden; Optant, derjenige, welcher eine solche Entscheidung trifft; Option, eine solche Wahl oder Entscheidung, namentlich auch das Wahlrecht (jus optionis) in Bezug auf das Vaterland oder die Staatsangehörigkeit, welches den Bewohnern eines annektierten Landes bei Abschluß des Friedens regelmäßig bis zu einer gewissen Zeit gelassen wird. Die Anerkennung der neuen Staatsgewalt wird nämlich bei allen Personen angenommen, welche in dem abgetretenen Gebiet geboren sind (Originaires) oder daselbst ihr Domizil haben (Domiciliés), falls sie nicht binnen der gesetzten Frist die Optionserklärung zu gunsten des frühern Staatsverbandes abgegeben haben.
Dieser
Erklärung muß sich die Überwanderung in das dem alten
Staat verbliebene Gebiet anschließen. Die
Frist betrug z. B.
in dem
Breslauer Friedensvertrag von 1742 fünf, im
Wiener
Frieden von 1864 sechs Jahre. Nach dem
Frankfurter
Frieden vom stand
es den Bewohnern von
Elsaß-Lothringen
[* 3] bis frei, für
Deutschland
[* 4] oder
Frankreich zu optieren.
Die Ausübung
des Optionsrechts wurde durch
Erlaß des
Oberpräsidenten vom geregelt, indem ein besonderes Optionsformular festgesetzt
ward. Bis optierten 162,633
Personen, wovon 124,000 aber damit nur demonstrieren wollten, daher nicht ihren
Wohnsitz
nach
Frankreich verlegten, worauf ihre Option für ungültig erklärt wurde.