mehr
zu dem des
Bischofs von
Trier.
[* 3] Die katholische kirchliche Oberbehörde ist in Oldenburg
[* 4] das bischöfliche
Offizialat in
Vechta.
Die oberste Leitung der
Regierung ist einem
Staatsministerium
übertragen, welches aus 3
Ministern, bez. Ministerialvorständen
besteht. Unter diese sind die verschiedenen
Departements des großherzoglichen
Hauses, des Äußern, des Innern, der
Justiz,
der
Kirchen und
Schulen, der
Finanzen, des Militärwesens verteilt. Das
Staatsministerium leitet die
Verwaltung
im Herzogtum Oldenburg
unmittelbar, während die Fürstentümer besondere Mittelbehörden für die
Verwaltung, nämlich die
Regierungen
zu
Eutin und
Birkenfeld, haben.
Diesen ist auch die unmittelbare Leitung des
Schulwesens in ihren
Bezirken anvertraut, während für dieses im Herzogtum
ein evangelisches Oberschulkollegium (zu Oldenburg
) und ein katholisches (zu
Vechta) besteht. Was die
Rechtspflege anbelangt,
so gilt im Herzogtum Oldenburg
und im
Fürstentum
Lübeck
[* 5] das gemeine deutsche
Zivilrecht, modifiziert durch
Partikularrechte und einzelne
Gesetze, im
Fürstentum
Birkenfeld der
Code Napoléon, sofern nicht die gemeinsame
Gesetzgebung des
Deutschen
Reichs dafür an
die
Stelle getreten ist.
Die Rechtssprechung erfolgt (nach Maßgabe der
Justizverfassung für das
Deutsche Reich)
[* 6] im Herzogtum durch das (mit
Schaumburg-Lippe
gemeinsam gehaltene)
Oberlandesgericht sowie durch das
Landgericht zu Oldenburg
und durch 14
Amtsgerichte. Das
Fürstentum
Lübeck
gehört zum
Oberlandesgericht zu
Hamburg
[* 7] und zu dem mit der freien Hansestadt
Lübeck gemeinschaftlich bestellten
Landgericht zu
Lübeck, das
Fürstentum
Birkenfeld zum
Oberlandesgericht
Köln
[* 8] und zum
Landgericht
Saarbrücken.
[* 9] In diesem
Fürstentum
bestehen 2, im andern 3
Amtsgerichte.
Die Finanzen der drei Landesteile werden getrennt verwaltet. Außerdem besteht eine Zentralkasse für das gesamte Großherzogtum, welche durch den Anteil an den Reichszöllen und Steuern, aus Zinsen des vorhandenen Kapitalvermögens und aus den Beiträgen der drei Landesteile gespeist wird. Letztere beliefen sich für die Finanzperiode 1885-87 auf durchschnittlich jährlich 129,000 Mk., wozu das Herzogtum 76, Lübeck 16 und Birkenfeld 8 Proz. beizutragen haben.
Die Reichszölle sind mit jährlich 65,000, die Kapitalzinsen mit 221,000 Mk. angesetzt. Die Gesamteinnahme macht 1,013,000 Mk. aus und ebensoviel die Ausgabe, welche für die gemeinsamen Behörden und Anstalten, für die Reichslasten (656,000 Mk. jährlich) und für die Pensionen und Wartegelder zur Verwendung kommt. Die besondere Einnahme im Herzogtum ist zu 5,664,000 Mk., die Ausgabe zu 5,633,000 Mk. jährlich im Durchschnitt veranschlagt; im Fürstentum Lübeck: Einnahme 658,000 Mk., Ausgabe 642,000 Mk. durchschnittlich;
im Fürstentum Birkenfeld: Einnahme 565,000 Mk., Ausgabe 530,000 Mk. Die Staatsschuld betrug Ende 1886 im Herzogtum 37⅗ Mill. Mk. (darunter 17⅔ Mill. Mk. Eisenbahnschuld und 14½ Mill. Mk. konsolidierte Staatsschuld), im Fürstentum Lübeck 41,700 Mk., im Fürstentum Birkenfeld 3677 Mk. Das Großherzogtum als solches ist schuldenfrei.
Das Verhältnis der bezifferten Einnahmen und Ausgaben wie der Staatsschulden zur Bevölkerung [* 10] ist folgendes. Es kommen auf je einen Bewohner Mark an:
Einnahmen | Ausgaben | Schulden | |
---|---|---|---|
Herzogtum Oldenburg | 21.2 | 21.1 | 140.0 |
Fürstentum Lübeck | 19.0 | 18.5 | 1.2 |
Fürstentum Birkenfeld | 14.2 | 13.4 | 0.1 |
Die oldenburgi
schen
Truppen gehören seit 1867 dem preußischen
Heer
an als Infanterieregiment Nr. 91,
Dragonerregiment Nr. 19 und 2
Batterien des 26. Feldartillerieregiments, deren
Chef der
Großherzog ist. Sie bilden Teile des 10.
Armeekorps
(Hannover).
[* 11] Das
Wappen
[* 12] des Großherzogtums besteht aus einem
Haupt- und einem Mittelschild; jener enthält die
Embleme von
Norwegen,
[* 13] Schleswig,
[* 14]
Holstein,
Stormarn,
Dithmarschen und
Kniphausen; der gekrönte Mittelschild (s. Tafel
»Wappen«)
die von Oldenburg
(zwei rote Querbalken in
Gold),
[* 15]
Delmenhorst (goldenes
Kreuz
[* 16] in
Blau),
Lübeck (goldenes
Kreuz mit
Bischofsmütze in
Blau),
Birkenfeld (von
Weiß und
Rot in vier
Reihen geschacht) und
Jever (goldener
Löwe in aufrecht schreitender
Haltung auf
Blau). Das
Ganze ist von einem Wappenzelt umgeben und mit einer Königskrone bedeckt. Die
Landesfarben sind
Blau und
Rot; die
Flagge (s.
Tafel
»Flaggen«)
[* 17] ist blau mit einem roten, rechtwinkelig stehenden
Kreuz. Der einzige
Orden
[* 18] (s. Tafel
»Orden«) ist der
Haus- und
Verdienstorden des
Herzogs
Peter
Friedrich
Ludwig (gestiftet mit vier
Klassen
(Großkreuze, Großkomture,
Komture,
Ritter erster und zweiter
Klasse) und dazu gehörigem
Ehrenkreuz (drei
Klassen); außerdem bestehen einige
Ehrenzeichen für
Rettung aus
Gefahr, für
Verdienste im J. 1870/71 etc. Landeshauptstadt und großherzogliche
Residenz ist Oldenburg.
Im
Sommer
hält sich der
Hof
[* 19] in dem Lustschloß Rastede, im
Herbst auf den
Hausgütern in
Holstein und zu
Eutin auf.
Vgl.
»Statistische Nachrichten über das Großherzogtum Oldenburg«
(hrsg.
vom
Statistischen
Büreau, Oldenb. 1857-88);
Kollmann, Das Herzogtum Oldenburg
in seiner wirtschaftlichen
Entwickelung (das. 1878);
Böse, Das Großherzogtum Oldenburg
(das. 1863);
Karten von Reymann (Glog. 1856), Böse (Oldenb. 1861) und vor allen die amtlichen Karten von Schrenck (das. 1856, nebst Nachträgen).
Geschichte.
In den ältesten
Zeiten war Oldenburg
von dem germanischen Volksstamm der
Chauken bewohnt, welche später in den
Friesen untergingen.
In Ammergau und Lerigau geteilt, gehörte das Land zu den Besitzungen der
Herzöge von
Sachsen.
[* 20] Als erste
Grafen von Oldenburg
werden
in
Urkunden (von 1088 bis 1108) Elimar I. und sein Sohn Elimar II. erwähnt. Elimars II. Sohn und Nachfolger
Christian I., der Streitbare (seit 1148), zog mit seinem Lehnsherrn, dem
Herzog
Heinrich dem
Löwen
[* 21] von
Sachsen, 1155 nach
Italien,
[* 22] empörte sich aber 1168 gegen denselben und fiel bei der
Verteidigung seiner
Feste Oldenburg
, worauf sein
Vetter,
Graf
Johann, mit der
Grafschaft Oldenburg
belehnt,
Christians
Söhne aber von der
Nachfolge ausgeschlossen wurden.
Als jedoch Heinrich der Löwe 1180 selbst in die Reichsacht erklärt und verbannt worden war, erhielten Christians Söhne Christian II. und Moritz I. nicht nur ihre Grafschaft wieder, sondern erlangten auch die Reichsunmittelbarkeit. Moritz I. und seine beiden Söhne Otto II. und Christian III. suchten ihre Besitzungen durch Unterwerfung der freien Friesen zu erweitern, bauten Burgen [* 23] im Stedingerland und reizten durch Bedrückung die Bauern zu einem allgemeinen Aufstand.
Die Stedinger erlagen aber nach heldenmütiger
Verteidigung in der
Schlacht bei
Altenesch der
Übermacht und mußten die Hälfte ihres
Landes an Oldenburg
abtreten. Nach
Ottos II. kinderlosem
Tod folgte ihm seine
Neffe
Johann X.
(1244-72). Seine
Söhne
Christian V. und
Otto III. begründeten durch
Teilung die
Linien Oldenburg und
Delmenhorst; nachdem erstere 1305 erloschen,
fiel Oldenburg an
Johann XI.,
Ottos III. Sohn, der
Delmenhorst an seinen
Bruder
Christian IV. abtrat.
Dietrich der
Glückliche von Oldenburg erwarb durch
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mehr
Verheiratung mit dem letzten Sprößling der Delmenhorster Linie, Adelheid, auch Delmenhorst. Er starb 1440 im Bann; von seiner zweiten Gemahlin, der Herzogin Hedwig von Holstein, hinterließ er drei Söhne, Moritz V., Christian VIII. und Gerhard. Christian ward 1448 von den Dänen zum König gewählt und übergab 1454 seine Grafschaft seinem jüngern Bruder, Gerhard, da Moritz Geistlicher geworden war. Dieser griff aber zu den Waffen [* 25] und errang nach hartnäckigen Kämpfen die Grafschaft Delmenhorst 1463. Als er 1464 starb, nahm Gerhard als Vormund seines unmündigen Sohns Jakob Delmenhorst wieder in Besitz.
Nach mehrfachen Kämpfen um Holstein mit dem König Christian I. von Dänemark, [* 26] der nach des Herzogs Adolf Tod 1460 als Herzog von Schleswig und Graf von Holstein von den Ständen dieser Länder anerkannt worden, schlug Gerhard 1475 die Bremer beim Dorf Paradies in einer blutigen Schlacht (die »Bremer Taufe« genannt). Im folgenden Jahr kam ein Vergleich zu stande, worin der Graf versprach, die Bremer Kaufleute ungefährdet ziehen zu lassen; da er aber dessenungeachtet seine Räubereien auf Land- und Wasserstraßen von neuem begann, zog der Erzbischof Heinrich von Bremen [* 27] in Verbindung mit Lübeck, Hamburg und Buxtehude gegen ihn, eroberte Delmenhorst, vertrieb Gerhard aus Oldenburg und zwang ihn, zu gunsten seiner Kinder die Regierung niederzulegen (1483). Verdient hatte sich Gerhard um sein Land dadurch gemacht, daß er eine regelmäßige Eindeichung der Marschen veranstaltete.
Von Gerhards sechs Söhnen führte nur Johann XIV. das Geschlecht fort. Er schlug die Butjadinger 1499; diese fielen aber infolge
des Siegs der Dithmarschen bei Hemmingstedt welcher den Brüdern des Grafen, Adolf und Otto, das
Leben kostete, wieder ab und behaupteten sich im September siegreich gegen ein oldenburgi
sches Heer, das durch Braunschweiger
und Bremer verstärkt war. Erst 1514 wurden sie von Johann und den Herzögen von Braunschweig
[* 28] abermals angegriffen und 14. Febr. bei
Hartwarden entscheidend geschlagen.
Graf Edzard von Ostfriesland wurde so hart bedrängt, daß er sich 1517 zur Abtretung des Stedinger- und Butjadingerlandes verstand, wogegen ihm der Besitz von Jever überlassen wurde. Johann hatte bei der Verteilung des eroberten Landes den vierten Teil erhalten; die übrigen drei Viertel erwarb er sich 1521 und 1523 von den Herzögen von Braunschweig durch Kauf. Er hinterließ 1526 vier Söhne: Johann XV., Georg, Christoph und Anton I., von denen letzterer vom Kaiser die Belehnung mit Oldenburg und Delmenhorst erlangte. Er beförderte die Reformation in seinem Land, hob die Klöster auf, zog die geistlichen Güter ein, schloß sich aber, als die Kaiserlichen 1547 in Niedersachsen eindrangen, an diese an und benutzte die Gelegenheit, um Delmenhorst zu erstürmen und zum bleibenden Besitztum seines Hauses zu machen.
Anton starb 1573. Die beiden Söhne Johanns XV., Johann XVI. und Anton II., gerieten in Streit über die Teilung des Erbbesitztums und erlebten beide das Ende des hierüber beim Reichshofrat geführten Prozesses nicht. Johann erhielt 1575 durch Erbschaft die Herrschaft Jever und zugleich die damit verbundenen Ansprüche auf Kniphausen. Vor seinem Tod 1603 hatte er das Recht der Erstgeburt für das Haus Oldenburg festgestellt. Dies galt aber, da sein Bruder Anton zu Delmenhorst Kinder hatte, zunächst nur für Oldenburg, wo dem Vater nunmehr Anton Günther folgte, der durch ein vom Kaiser Ferdinand II. 1623 ausgestelltes und 1653 feierlich erneuertes Zolldiplom die Erlaubnis zur Erhebung eines Weserzolls erhielt, der später so erträglich wurde, daß er den fünften Teil der gesamten Einkünfte Oldenburgs ausmachte. Während des Dreißigjährigen Kriegs wußte Anton Günther durch sein kluges und standhaftes Benehmen die Neutralität des Landes zu behaupten. Durch Vergleich gelangte er 1624 gegen Bezahlung von 50,000 Reichsthalern zum Besitz von Kniphausen, und durch den plötzlichen Tod des Grafen Christian IX. von Delmenhorst, des Sohns von Anton II., fiel auch Delmenhorst 1647 an ihn zurück.
Da Anton Günther kinderlos war, ging die Succession an die Linie des Hauses Oldenburg über, welche in Dänemark und Holstein regierte; diese Linie aber hatte sich nach dem Tod König Friedrichs I. in zwei Linien geteilt (1544), in die von Holstein-Gottorp, von welcher Christian Albrecht das Haupt war, und in die königlich dänische. In dem Rendsburger Erbvertrag vom wurden Dänemark und Holstein-Gottorp zu Lehnserben eingesetzt, in deren Namen Anton Günther die Regierung bis an seinen Tod fortführte.
Gegen den Vollzug des Rendsburger Erbvertrags protestierte jedoch der von der Succession ausgeschlossene Herzog von Holstein-Plön, verglich sich aber vor Ende des Prozesses mit König Christian V. von Dänemark dahin, daß er gegen eine Entschädigung seine Ansprüche auf Oldenburg an den König abtrat und demselben auch seine Ansprüche auf den gottorpschen Anteil überließ. Obschon er nun den Prozeß, der inzwischen beendigt war, wirklich gewann, trat doch Christian V. vermöge des Vergleichs in den alleinigen Besitz von Oldenburg (1676). Unter seinen Nachfolgern Friedrich IV., Christian VI., Friedrich V. und Christian VII. genoß das Land einer glücklichen Ruhe; selbst die Stürme des Siebenjährigen Kriegs gingen unschädlich an ihm vorüber.
Durch den Traktat vom überließ Christian VII. dem Großfürsten Paul von Rußland aus dem Haus Holstein-Gottorp, der dafür auf die gottorpschen Besitzungen und Ansprüche in Schleswig-Holstein [* 29] verzichtete. Paul nahm in der That Oldenburg in Besitz, trat es aber sofort an seinen Vetter, den Bischof von Lübeck, Friedrich August, von der jüngern gottorpschen Linie, und eventuell an die Nachkommen von dessen Bruder Georg Ludwig ab. Kaiser Joseph II. erhob Oldenburg zu einem Herzogtum.
Nach Friedrich Augusts Tod 1785 wurde seinem gemütskranken Sohn Peter Friedrich Wilhelm dessen Vetter, der Koadjutor und nachmalige
Fürstbischof von Lübeck, Peter Friedrich Ludwig, als regierender Administrator beigeordnet. Dieser vortreffliche
Fürst tilgte alle Staatsschulden und widmete überhaupt seine ganze Sorgfalt den Landesangelegenheiten. Zwar verlor er durch
den Reichsdeputationshauptschluß 1803 den einträglichen Elsflether Zoll, den dann der Wiener Kongreß für immer beseitigte,
und einige kleine Gebietsteile an Bremen und Lübeck, erhielt aber dafür das bisherige Bistum Lübeck als
erbliches Fürstentum, das hannöversche Amt Wildeshausen und die münsterschen Ämter Vechta und Kloppenburg. 1806 wurde Oldenburg wegen
der Verwandtschaft seines Fürstenhauses
mit Rußland durch Holländer und Franzosen besetzt und die herzogliche Familie zur
Flucht gezwungen; im Tilsiter Frieden ward zwar Oldenburg zurückgegeben, und es trat dem Rheinbund bei,
aber schon 1810 schlug Napoleon I. dem Administrator vor, Oldenburg gegen Erfurt
[* 30] zu vertauschen, und als er dies ablehnte, nahm Napoleon
das Land in Besitz
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mehr
und verband es mit den Departements der Wesermündungen und der Oberems. Durch den Wiener Kongreß erhielt Oldenburg außer einem Gebietsteil von Hannover, dem spätern Amt Damme an der Südgrenze des Herzogtums, einen Teil des bisherigen französischen Saardepartements mit 20,000 Einw., woraus das Fürstentum Birkenfeld (s. d.) hergestellt ward, und 1818 trat Kaiser Alexander I. auch die Herrschaft Jever an Oldenburg ab. Nach dem 1823 erfolgten Tode des blödsinnigen Herzogs Peter Friedrich Wilhelm erhielt Peter Friedrich Ludwig nun auch dem Namen nach die Regierung. Es folgte ihm 1829 sein Sohn Paul Friedrich August (s. August 3), der den schon vom Wiener Kongreß seinem Haus bestimmten großherzoglichen Titel annahm und statt der landständischen Verfassung dem Land eine tüchtige Kommunalverfassung gab.
Im ganzen ward der Staat im Geist eines aufgeklärten Absolutismus regiert. Endlich aber regte sich das Verlangen nach einer ständischen Verfassung, und der Großherzog kam demselben schon 1847 dadurch entgegen, daß er von einem Ausschuß der höchsten Staatsdiener einen Verfassungsentwurf abfassen ließ und zur Beratung desselben 34 Vertrauensmänner aus dem Großherzogtum nach Oldenburg berief. Als diese gleich in ihrer ersten Sitzung 27. April die Beratung des ministeriellen Entwurfs ablehnten, ernannte der Großherzog eine Kommission, die eine neue Verfassungsvorlage beraten sollte, und 15. Juli erschien der zweite, wesentlich umgearbeitete Entwurf des Staatsgrundgesetzes. Am 1. Sept. ward der konstituierende Landtag des Großherzogtums eröffnet.
Die erste Frage von Bedeutung war die über das Verhältnis Birkenfelds zum Gesamtstaat. Die Birkenfelder dachten alles Ernstes daran, sich von Oldenburg loszusagen, wurden aber nach einer stürmischen Debatte überstimmt und verließen den Ständesaal. Von noch größerer Bedeutung war die Beratung über die Einziehung des Domaniums und seine Verwendung für eine Zivilliste. Zwar verlangte anfangs die Regierung, daß außer einer Zivilliste von 180,000 Thlr. auch ferner ein bestimmter Teil des Domaniums zum Nießbrauch der großherzoglichen Familie abgeschieden werden solle, gab dann aber nach, indem sie das ganze Domanium für Staatsgut erklären ließ und die Zivilliste auch noch bedeutend herabsetzte. Am war das Verfassungswerk beendet und konnte 1. März im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Am 17. Mai ward die deutsche Reichsverfassung in Oldenburg publiziert; nach Ablehnung der Kaiserkrone seitens des Königs von Preußen [* 32] trat aber der Großherzog durch Erklärung vom 13. Juli dem Dreikönigsbündnis bei.
Die Sympathien für dasselbe waren jedoch im Land sehr gering, und der Landtag versagte 1. Sept. mit 21 gegen 20 Stimmen seine Zustimmung,
worauf 2. Sept. seine Auflösung erfolgte. Der neue Landtag, welcher eröffnet und auch von Birkenfeld
beschickt ward, machte jede Rechtsverbindlichkeit von Erfurter Beschlüssen für Oldenburg von dem Beitritt Hannovers oder der Zustimmung
des Landtags abhängig und wurde schon 27. April vertagt und später aufgelöst. Der in dieser Zeit (7. Juni) von Hannover angeregte
Plan, mit Oldenburg, Hamburg und Bremen unter Rücktritt von der Union ein nordwestdeutsches Staatenbündnis einzugehen,
wurde von der oldenburgi
schen Regierung unterm 13. Juni entschieden zurückgewiesen; ebenso ward die Beschickung des Bundestags
abgelehnt. Ende September 1851 trat ein neuer Landtag zusammen, vor dem die Regierung mit dem Antrag auf eine vollständige Revision
der Verfassung erschien. Man beschloß, daß schon der gegenwärtige Landtag durch seine Beratung die Revision
vorbereiten, der nächste Landtag aber sie durch seine endgültige Entscheidung erst schlüssig machen solle. In der Zeit vom 23. Febr. bis wurde
die Revision des Staatsgrundgesetzes vorgenommen, und der nachfolgend Landtag bestätigte dies 22. Nov. d. J.
Am starb unerwartet Großherzog Paul Friedrich August, und es folgte ihm sein Sohn Nikolaus Friedrich Peter, der sich
sogleich beim Antritt seines Regentenamts zu den besonnenen Regierungsgrundsätzen seines Vaters bekannte. Zur Beseitigung
der Mißstände in der evangelisch-lutherischen Landeskirche ließ er durch eine Synode eine neue Kirchenverfassung
beraten, welche dann veröffentlicht ward. Während durch eine Zollkonvention mit Dänemark 16. Jan. das Fürstentum
Eutin im Zoll- und Postwesen dem dänischen Gesamtstaat zugeteilt wurde, trat Oldenburg durch den Vertrag vom 19. Febr., der am in
Geltung trat, dem Zollverein bei. Der wichtigste Vertrag war jedoch der mit Preußen wegen Anlegung eines
preußischen Kriegshafens im Jadebusen unterm 20. Juli und 1. Dez. abgeschlossene, wonach Oldenburg ein Gebiet von 5500 Morgen für die
Summe von 500,000 Thaler an Preußen abtrat. Der Vertrag wurde vom Landtag bestätigt. Die mit dem gräflich Bentinckschen
Haus wegen Abtretung des Bentinckschen Fideikommisses gegen die ratenweise zu zahlende Summe von 2 Mill.
Thlr. abgeschlossene Übereinkunft machte im Lauf des Jahrs abermals die Einberufung eines außerordentlichen Landtags erforderlich,
der am 31. Juli seine Genehmigung zu dem Vertrag erteilte. Darauf wurde 8. Aug. das Besitzergreifungs-Patent wegen der Herrschaft
Kniphausen publiziert. Ein neuer Landtag brachte 1855 ein Staatsdienergesetz, eine neue Gerichtsverfassung,
die auf Öffentlichkeit und Mündlichkeit, Trennung der Justiz von der Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Schwurgericht beruhte,
sowie ein neues Ehegesetz zu stande, wonach neben der kirchlichen Ehe die bürgerliche mit gleichen rechtlichen Wirkungen eingegangen
werden konnte. Außerdem wurden ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit, eine neue Gemeindeordnung, ein
Gesetz über Ministerverantwortlichkeit, eins über Regelung des Unterrichtswesens votiert. Die neue Gerichtsverfassung trat in
Kraft,
[* 33] und zu Anfang des Jahrs 1859 wurde das Geschwornengericht eröffnet.
Seitdem blieben die Angelegenheiten Oldenburgs in ihrem ruhigen Gang.
[* 34] Bei der durch den Tod des Königs von
Dänemark von neuem angeregten Frage über die Succession in Schleswig-Holstein trat die oldenburgische
Regierung den Ansprüchen
Dänemarks entschieden entgegen und protestierte demgemäß gegen den Regierungsantritt Christians IX., soweit sich
derselbe auf die Herzogtümer bezog; noch entschiedener trat der Landtag in dieser Frage auf, indem er unterm sich
mit 48 gegen 4 Stimmen für sofortige Anerkennung des Herzogs Friedrich von Augustenburg aussprach, was die Regierung aber ablehnte.
Nachdem der Kaiser von Rußland in einem Schreiben an den Großherzog vom 15. Juni die formelle Bestätigung der auf der Londoner
Konferenz erklärten Zession seiner Erbansprüche auf Holstein erklärt hatte, betonte der Großherzog noch
einmal sein Erbrecht auf Schleswig-Holstein. 1866 stand Oldenburg entschieden auf der Seite Preußens,
[* 35] stimmte gegen den
¶