Okkupation
(lat.), die Aneignung einer Sache, namentlich einer herrenlosen Sache. Nach römischem und gemeinem deutschen Recht reicht die bloße Besitzergreifung und der Wille der Aneignung einer nicht im Eigentum eines andern befindlichen Sache (res nullius) hin, Eigentumsrechte zu begründen (res nullius cedit prius occupanti), während die Partikulargesetzgebung diesen Grundsatz namentlich durch die Bestimmungen über Jagd, Fischfang, Bergbau u. [* 2] dgl. mehrfach eingeschränkt hat.
Die früher allgemein statuierte Okkupation
im
Krieg (Occupatio bellica, Beuterecht, Kriegsappropriation), d. h. die Wegnahme feindlichen
Eigentums, des
Staats sowohl als der
Privaten, ist im Landkrieg nach modernem
Völkerrecht nur noch in beschränkter
Weise gestattet (s.
Beute). Im
Seekrieg unterliegt das Privateigentum noch immer der (s.
Prise). Okkupation
nennt man ferner die militärische
Besetzung eines
Landes durch feindliche
Truppen (Okkupation
sarmee), entweder um gewisse Rechtsansprüche geltend zu machen,
oder um wegen Erfüllung der von dem betreffenden
Staat eingegangenen Verbindlichkeiten eine Sicherheit zu
haben. So erfolgt die Okkupation
einzelner
Provinzen als
Bürgschaft für Erfüllung der Friedensbedingungen, wie 1815 und 1871 in
Frankreich, oder zur Niederhaltung von
Aufruhr, wie 1849 die Okkupation
von
Rom
[* 3] durch die
Franzosen. Okkupation
sländer werden in
Österreich
[* 4] die türkischen
Provinzen
Bosnien
[* 5] und die
Herzegowina genannt, welche durch den
Berliner
[* 6]
Vertrag vom der
österreichisch-ungarischen
Regierung zur
Verwaltung und militärischen Besetzung überlassen sind.