Offenkundi
gkeit,
s. v. w. Notorietät, s. Notorisch.
Offenkundigkeit
5 Wörter, 53 Zeichen
Offenkundigkeit,
s. v. w. Notorietät, s. Notorisch.
(frz. notoriété), Offenkundi
gkeit. Thatsachen, welche allen erwachsenen, gebildeten und aufmerksamen
Personen des Kreises, zu welchen der Richter selbst gehört, bekannt sind, die menschenkundigen, volkskundigen, ortskundigen
Thatsachen bedürfen keines Beweises, auch wenn ihre Wahrheit von einer Partei bestritten wird. Dagegen darf der Richter seine
Privatkenntnis von Thatsachen, welche nur einzelnen Personen durch eigene, auf einen engen Kreis
[* 3] zufällig
anwesender Menschen beschränkte Wahrnehmung und so auch ihm außeramtlich bekannt geworden sind, bei seiner amtlichen Thätigkeit
nicht verwerten. Andererseits giebt es gerichtsnotorische Thatsachen, welche den Mitgliedern des Gerichts als solchen bei
ihrer amtlichen Thätigkeit bekannt geworden sind. Hier liegt echte Notorietät vor.