Titel
Österreichisch-Ungarische
Deutsche Altertümer -

* 4
Deutsche.
Monarchie (hierzu die Übersichtskarte), ein aus zwei Staatsgebieten oder Reichshälften,
nämlich dem österreichischen Staatsgebiet (Kaisertum
Österreich,
[* 2]
s. S. 482 ff.) oder den im
Reichsrat
vertretenen
Ländern und dem ungarischen
Staatsgebiet oder den
Ländern der ungarischen
Krone (s.
Ungarn),
[* 3] zusammengesetztes
Reich und eine der europäischen Großmächte, nimmt gegenwärtig unter den europäischen
Staaten in Bezug auf den Flächeninhalt
den zweiten und in Beziehung auf die Volkszahl den dritten
Rang ein, liegt zwischen 42° 7'- 51° 3' nördl.
Br. und 9° 32-266 ^[richtig: 26°] 30' östl. L. v. Gr.
und breitet sich sonach zwischen 9
Breiten- und 17 Längengraden aus. Im N. grenzt sie an das
Deutsche Reich
[* 4]
(Sachsen,
[* 5]
Preußen)
[* 6] und Rußland, im O. an Rußland und
Rumänien
[* 7]
(Moldau), im
S. an
Rumänien
(Walachei),
Serbien,
Bosnien-Herzegowina,
Montenegro,
[* 8] das
Adriatische Meer und
Italien,
[* 9] im
W. an
Italien,
Liechtenstein,
[* 10] die
Schweiz
[* 11] und das
Deutsche Reich
(Bayern).
[* 12]
Das Reichsgebiet umfaßt einen Flächenraum von 622,006 qkm (11,296,2 QM.) und ist zusammenhängend; nur in Dalmatien wird es durch zwei Landzungen des herzegowinischen Gebiets derart durchbrochen, daß der Bezirk Ragusa [* 13] nirgends an österreichisches Gebiet grenzt. Die Verteilung des Flächenraums auf die beiden Staatsgebiete, die Bevölkerung [* 14] derselben nach den zwei letzten Zählungen und die gegenwärtige Volksdichtigkeit ist aus folgendem zu ersehen:
Österreich | Ungarn | Gesamtmonarchie | |
---|---|---|---|
Flächenraum in QKilom. | 299![]() |
322![]() |
622![]() |
Bevölkerung im Jahr 1869 | 20![]() ![]() |
15![]() ![]() |
35![]() ![]() |
" " " 1880 | 22![]() ![]() |
15![]() ![]() |
37![]() ![]() |
Relative Bevölkerung 1880 pro QKilometer | 74 | 48 | 61 |
Nach dem zwischen den beiden Staatsgebieten im J. 1878 abgeschlossenen Zoll- und Handelsbündnis (1887 für weitere 10 Jahre verlängert) bilden beide Gebiete zusammen ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinsamen Zollgrenze. Infolgedessen steht keinem der beiden Teile das Recht zu, Verkehrsgegenstände, welche aus dem einen Ländergebiet in das andre übergehen, mit Ein-, Aus- und Durchfuhrabgaben zu belasten und hierzu eine Zwischenzollinie zu errichten.
Verträge, welche die Regelung wirtschaftlicher Beziehungen zum Ausland bezwecken, werden mit fremden Staaten für beide Reichshälften gleichmäßig angeschlossen. Die Zollgesetzgebung ist eine gleichartige; ebenso gelten gleiche gesetzliche Normen für alle Angelegenheiten, welche sich auf die Ausübung der Schiffahrt und auf das Seesanitätswesen, auf das Privatrecht, auf die Flußpolizei, auf das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, auf die Landeswährung, das Maß- und Gewichtssystem, den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, auf die Hausierbefugnisse, die Erfindungspatente, den Marken- und Musterschutz und den Schutz des geistigen und artistischen Eigentums beziehen. Die Angehörigen des einen Ländergebiets, welche in dem andern Handel und Gewerbe treiben wollen oder Arbeit suchen, sind bezüglich des Gewerbeantritts, der Gewerbeausübung und der zu zahlenden Abgaben den Einheimischen ganz gleichgestellt; eine solche Gleichstellung besteht auch bezüglich des ¶
Karten zur Geschichte

* 15
Seite 12.499a.Die bairische Ostmark (Ostarrichi) um die Mitte des zwölften Jahrhunderts.
Die helvetischen Stammlande der Habsburger um das Jahr 1350.
Die österreichischen Lande zur Zeit Kaiser Rudolfs I. 1273-1291.
Die österreichischen Lande im Jahre der Erwerbung Ungarns und Böhmens 1526.
Die österreichischen und
ungarischen
Lande beim Ausbruch des dreissigjährigen Krieges im Jahre 1618.
Die österreichischen und ungarischen
Lande in den Jahren 1618-1795.
Die österreichischen und ungarischen
Lande bei der Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866.
Österreichisch-Ungaris

* 16
Seite 12.500.Zum Artikel »Österreich.-ungar. Monarchie«. ¶
mehr
Marktverkehrs, der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Ausübung der Schiffahrt und Flößerei. Die frühern Zollausschlüsse
(Istrien
[* 17] und die Quarnerischen Inseln, die Freihäfen Buccari, Zengg, Portoré und Carlopago, die galizische Stadt Brody) und das
besondere Zollgebiet Dalmatien sind Ende 1879 dem allgemeinen österreichisch-ungarischen
Zollgebiet einverleibt worden, von
welchem nur noch die bis auf weiteres in ihrer Sonderstellung belassenen Freihäfen Triest
[* 18] und Fiume
[* 19] ausgenommen
sind. Außerdem gehören dem Zollgebiet das Fürstentum Liechtenstein (Vertrag vom und die okkupierten Provinzen Bosnien
und die Herzegowina (seit an. Das Zollsystem in demselben beruht gegenwärtig auf dem Tarif vom Jahr 1887. Der äußere
Handel des allgemeinen österreichisch-ungarischen
Zollgebiets ergab 1886
in der Einfuhr | 539![]() ![]() |
Guld. |
in der Ausfuhr | 698![]() ![]() |
" |
Mehrwert der Ausfuhr: | 159![]() ![]() |
Guld. |
Ein Vergleich mit den Vorjahren ergibt folgende Übersicht in Millionen Silbergulden (ohne edle Metalle):
Einfuhr | Ausfuhr | Mehrausfuhr | Einfuhr | Ausfuhr | Mehrausfuhr | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1877 | 555.3 | 666.6 | 111.3 | 1882 | 654.2 | 781.9 | 127.7 |
1878 | 552.1 | 654.7 | 102.6 | 1883 | 624.9 | 749.9 | 125.0 |
1879 | 556.6 | 684.0 | 127.4 | 1884 | 612.6 | 691.1 | 78.9 |
1880 | 613.5 | 676.0 | 62.5 | 1885 | 557.9 | 672.1 | 114.2 |
1881 | 641.8 | 731.5 | 89.7 | 1886 | 539.2 | 698.6 | 159.4 |
Sowohl in der Einfuhr als in der Ausfuhr (und zwar bei letzterer noch in höherm Grad) ist im abgelaufenen Jahrzehnt eine erhebliche Vermehrung zu konstatieren. Wenn dieselbe nicht auch in den letzten vier Jahren anhielt, so liegt der Grund hauptsächlich in den gesunkenen Preisen vieler wichtiger Handelsgüter, wodurch die Gesamtsumme ungünstig beeinflußt worden ist. Die wichtigsten Artikel in der Einfuhr und Ausfuhr werteten in Millionen Gulden:
Einfuhr | Ausfuhr | ||
---|---|---|---|
Baumwolle | 45.8 | Getreide | 63.1 |
Schafwolle | 31.5 | Holz | 50.2 |
Kaffee | 31.2 | Zucker | 48.3 |
Felle und Häute | 22.9 | Kurzwaren und Uhren | 44.9 |
Seide u. Seidenabfälle | 19.6 | Schlachtvieh | 38.8 |
Tabaksfabrikate | 16.7 | Schafwollwaren | 27.4 |
Tabaksblätter | 16.1 | Mahlprodukte | 24.6 |
Leder | 14.5 | Schafwolle | 24.5 |
Getreide | 14.4 | Lederwaren | 21.3 |
Baumwollgarne | 14.4 | Glas und Glaswaren | 19.4 |
Mineralkohlen | 13.7 | Wein | 17.7 |
Schafwollgarne | 13.6 | Mineralkohlen | 17.4 |
Schafwollwaren | 13.3 | Holzwaren | 17.1 |
Schlachtvieh | 13.3 | Papier u. Papierwaren | 12.8 |
Flachs | 13.0 | Eisen und Eisenwaren | 11.9 |
Seidenwaren | 11.9 | Geflügeleier | 11.3 |
Farb- u. Gerbstoffe | 11.7 | Leinengarne | 11.3 |
Kurzwaren und Uhren | 9.9 | Mineralien, diverse | 10.5 |
Maschinen | 9.7 | Federn | 10.2 |
Eisen und Eisenwaren | 8.9 | Felle und Häute | 10.0 |
Summe: | 346.1 | Summe: | 492.7 |
Andre Waren | 193.1 | Andre Waren | 205.9 |
Im ganzen: | 539.2 | Im ganzen: | 698.6 |
Der Gesamtverkehr verteilt sich nach den einzelnen Ein- und Austrittsgrenzen folgendermaßen:
Verkehr mit und über: | Einfuhr | Ausfuhr | Verkehr mit und über: | Einfuhr | Ausfuhr |
---|---|---|---|---|---|
Prozente | Prozente | ||||
Deutschland | 61.84 | 56.87 | |||
Rußland | 4.35 | 2.94 | Türkei und Montenegro | 0.21 | 0.11 |
Rumänien | 1.87 | 4.92 | Schweiz | 1.77 | 5.64 |
Serbien | 2.91 | 2.63 | Triest | 17.50 | 14.28 |
Italien | 3.35 | 6.07 | Sonstige Häfen | 6.20 | 6.54 |
Münzen I (Altertum)

* 20
Münzen.Der Landverkehr steht hiernach dem Seeverkehr in der Einfuhr mit 76,30 gegen 23,70 Proz., in der Ausfuhr mit 79,18 gegen 20,82 Proz. gegenüber. In den obigen Ziffern über den eigentlichen Warenverkehr sind die ein- und ausgeführten Mengen an Edelmetallen und Münzen [* 20] nicht inbegriffen. Der auswärtige Verkehr hierin war folgender:
Jahr | Einfuhr | Ausfuhr | Mehreinfuhr (+) oder |
---|---|---|---|
Mill. Gulden | Mindereinfuhr (-) | ||
1881 | 36.5 | 5.9 | +30.6 |
1882 | 22.5 | 48.9 | -26.4 |
1883 | 21.7 | 4.2 | +17.5 |
1884 | 12.7 | 9.9 | +2.8 |
1885 | 12.3 | 8.7 | +3.6 |
1886 | 10.6 | 1.8 | +8.8 |
Der Durchfuhrhandel ist namentlich für die vom Westen nach dem Osten des Kontinents zu transportierenden Fabrikate wie für die
vom Osten nach dem Westen Europas zu befördernden Rohstoffe von Wichtigkeit; doch macht sich in letzterer
Verkehrsrichtung noch immer der Mangel türkischer Anschlußbahnen fühlbar. Gegen frühere Jahre hat der Durchfuhrhandel
infolge der steten Erweiterung des österreichisch-ungarischen
und überhaupt des kontinentalen Eisenbahnnetzes eine große
Entwickelung aufzuweisen; 1885 belief er sich auf 4,5 Mill. metr.
Ztr. im Wert von 316,7 Mill. Gulden.
Getreide (Zusammensetz

* 21
Getreide.Eine besondere Kategorie des Handelsverkehr bildet die Einfuhr, resp. Ausfuhr zum Zweck der Umgestaltung (sogen. Appreturverfahren), die auf Grund der Handelsverträge unter Kontrolle der Finanzorgane gegen zollfreie Rücksendung erfolgt. 1885 wurden 355,395 metr. Ztr. Getreide [* 21] zum Vermahlen, ferner 5177 metr. Ztr. Metalle, Maschinen und Maschinenteile zur Herstellung von zum Export bestimmten Waren und 5046 metr. Ztr. Gewebe [* 22] zur Kleider- und Schuhwarenfabrikation eingeführt.
Staatsverfassung und Verwaltung.
Die Staatsverfassung Österreich-Ungarns hat unter dem Einfluß der Ereignisse seit 1848 mehrfache Wandlungen erlitten (s. unten, Geschichte). Die für Österreich und Ungarn übereinstimmend geltenden Grundgesetze sind:
1) die Pragmatische Sanktion Kaiser Karls VI. vom (nach Annahme durch die Stände der österreichischen Provinzen zusammengefaßt als »Hauptinstrument« im Reskript vom in Ungarn anerkannt durch die Gesetzartikel I, II und III vom Jahr 1723), betreffend die Thronfolgeordnung, die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit der Bestandteile der Monarchie;
2) das Gesetz vom (ungarische Gesetzartikel XII vom Jahr 1867), betreffend die allen Ländern der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten;
3) das Zoll- und Handelsbündnis der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder mit den Ländern der ungarischen Krone (Gesetz
vom ungarische Gesetzartikel XX vom Jahr 1878, s. oben). Durch das Pragmatikalpatent vom wurde
die Annahme der Kaiserwürde von Österreich und durch das Handschreiben vom der Titel »Österreichisch-Ungarische Monarchie«
oder »Österreichisch-Ungarisches Reich« bekannt gemacht. Staatsoberhaupt der gesamten Monarchie ist der Kaiser von Österreich
und König von Ungarn (gegenwärtig Franz Joseph I., geb. regiert seit
Österreichisch-Ungaris

* 24
Seite 12.501.dessen Prädikat »Kaiserliche und Königliche [* 23] Apostolische Majestät« ist. Er ist unverletzlich und unverantwortlich, Oberbefehlshaber des ¶
mehr
Heers und der Flotte und entscheidet über Krieg und Frieden. In seinem Namen werden die Gesetze erlassen, die für beide Reichshälften durch die Mitwirkung der bezüglichen Vertretungskörper zu stande gekommen sind. In seinem Namen wird im ganzen Reich Recht gesprochen, wie ihm allein auch das Recht der Begnadigung, Strafmilderung und Amnestierung zusteht. Er leistet beim Antritt der Regierung ein eidliches Gelöbnis auf die Verfassung, was in Österreich in Gegenwart beider Häuser des Reichsrats, in Ungarn bei der Krönung geschieht. Er besteigt den Thron [* 25] kraft des Geburtsrechts, und zwar ist der Thron der Pragmatische Sanktion und den österreichischen Hausgesetzen gemäß nach dem Rechte der Erstgeburt und der gemischten Linealerbfolge in dem Haus Habsburg-Lothringen erblich. Die männliche Linie geht der weiblichen vor, und letztere folgt erst nach dem völligen Aussterben ersterer. Die Religion des Kaisers und der kaiserlichen Familie ist die römisch-katholische.
Den Grundgesetzen gemäß sind die Königreiche und Länder, welche die Monarchie ausmachen, in zwei Staaten oder Reichshälften vereinigt, welche staatsrechtlich, abgesehen von der gemeinschaftlichen Dynastie, durch gewisse als gemeinsam erklärte Angelegenheiten zusammenhängen, sonst aber ihre besondere Verfassung, welche die eingeschränkt- (repräsentativ-) monarchische ist, besitzen (Verhältnis der Realunion). Beiden Reichshälften gemeinsame Angelegenheiten sind: die auswärtigen Angelegenheiten, das Kriegswesen (mit Ausschluß der Rekrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die Wehrpflicht), das Finanzwesen rücksichtlich der gemeinschaftlich zu bestreitenden Ausgaben.
Berlin-Dresdener Eisen

* 26
Berliner.Hierzu ist noch die durch den Berliner [* 26] Vertrag vom Jahr 1878 an Österreich-Ungarn [* 27] übertragene Verwaltung Bosniens und der Herzegowina getreten. Außerdem werden folgende Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, aber nach gleichartigen Grundsätzen behandelt: die kommerziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung;
die Gesetzgebung über die mit der industriellen Produktion in Verbindung stehenden indirekten Abgaben;
die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes;
Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren;
die Feststellung des Wehrsystems.
Das Gesetzgebungsrecht hinsichtlich der beiden Staatsgebieten gemeinsamen Angelegenheiten wird von beiden Reichsvertretungen mittels zu entsendender Delegationen ausgeübt. Jede der beiden Delegationen besteht aus 60 Mitgliedern, von welchen ⅓ vom Herrenhaus, bez. der Magnatentafel, ⅔ vom Abgeordnetenhaus, bez. der Repräsentantentafel, auf ein Jahr gewählt werden. Sie werden alljährlich vom Monarchen abwechselnd nach Wien [* 28] oder Budapest [* 29] einberufen, verhandeln abgeändert und teilen sich ihre Beschlüsse gegenseitig schriftlich (durch »Nunzien«) mit; wenn ein dreimaliger Schriftenwechsel nicht zur Einigung führt, so erfolgt die Entscheidung durch Abstimmung in gemeinschaftlicher Plenarsitzung. Für die Verwaltung der beiden Reichshälften gemeinsamen Angelegenheiten bestehen drei gemeinsame Ministerien mit dem Sitz in Wien und zwar: das Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Äußern, das Reichskriegsministerium und das Reichsfinanzministerium. Die Rechnungskontrolle über das Kassenwesen der gemeinsamen Ministerien ist dem gemeinsamen obersten Rechnungshof in Wien zugewiesen.
In Bezug auf das Staatsfinanzwesen ist zwischen dem gemeinsamen Staatshaushalt und jenem der beiden Reichshälften zu unterscheiden. Die gemeinsamen Ausgaben werden nach Abzug der eignen Einnahmen und des Ertrags des Zollgefälles sowie einer Quote von 2 Proz., welche zu Lasten des ungarischen Staats (wegen der demselben einverleibten Militärgrenze) in Rechnung genommen wird, durch einen Beitrag von 70 Proz. seitens der im Reichsrat vertretenen Länder und durch einen solchen von 30 Proz. seitens der ungarischen Länder gedeckt. Nach dem gemeinsamen Staatsbudget für 1887 betragen:
Die gemeinsamen Ausgaben | 123![]() ![]() |
Guld. |
- darunter: Heer | 105![]() ![]() |
" |
- Kriegsmarine | 11![]() ![]() |
" |
Als Bedeckung dienen: | ||
Eigne Einnahmen u. Überschuß des Zollgefälles | 21![]() ![]() |
Guld. |
Beitrag der im Reichsrat vertretenen Länder | 70![]() ![]() |
" |
Beitrag der ungarischen Länder | 32![]() ![]() |
" |
Heerwesen und Flotte.
Das Heerwesen gliedert sich in das stehende Heer, die Ersatzreserve und die Kriegsmarine unter dem Reichskriegsministerium, die österreichische Landwehr und den Landsturm, dann die ungarische Landwehr (Hónved) und den Landsturm, unter je einem Minister für Landesverteidigung in den beiden Reichshälften. Die Wehrpflicht ist allgemein und dauert im stehenden Heer 10 Jahre und zwar 3 Jahre in der Linie und 7 Jahre in der Reserve;
in der Kriegsmarine 9 Jahre und zwar 4 Jahre in der Linie und 5 Jahre in der Reserve;
sie beginnt mit dem 20. Lebensjahr;
freiwilliger Eintritt ist vom 17. Jahr an gestattet.
Geschichtskarten von D

* 30
Deutschland.Von den nicht Ausgehobenen dient ein Teil (jährlich 10 Proz. der Ausgehobenen) 10 Jahre in der Ersatzreserve (mit ähnlicher Bestimmung wie in Deutschland); [* 30] der Rest wird sofort in die Landwehr und zwar für eine 12jährige Dienstzeit eingereiht, in welche außerdem die ausgedienten Reservemänner und Ersatzreservisten für 2 Jahre versetzt werden. Der Landsturm umfaßt alle dem Heer nicht angehörenden wehrfähigen Staatsbürger vom 19. bis zum 42. Lebensjahr.
Das stehende Heer umfaßt folgende Truppenformationen: a) Infanterie: 102 Infanterieregimenter, 1 Tiroler Jägerregiment und 32 Feldjägerbataillone. Das Infanterieregiment besteht aus 4 Feldbataillonen und 1 Ersatzbataillon, das Bataillon zählt 4 Kompanien. Das Tiroler Jägerregiment ist in 10 Feldbataillone (zu je 4 Kompanien) und 2 Ersatzbataillone (mit 5 Kompanien) gegliedert; jedes der 32 selbständigen Feldjägerbataillone zählt 4 Kompanien und 1 Ersatzkompanie.
Durch die Ersatzbataillone der Infanterie und der Tiroler Jäger werden bei der Mobilisierung Stabszüge aufgestellt. b) Kavallerie: 41 Regimenter (14 Dragoner-, 16 Husaren-, 11 Ulanenregimenter) zu je 6 Eskadrons (2 Divisionen), einem Pionierzug und einem Ergänzungskadre, an dessen Stelle im Krieg je 1 Reserve- und Ersatzeskadron und 2 Züge Stabskavallerie hinzutreten. c) Artillerie: 14 Artilleriebrigaden mit 14 Korpsartillerieregimentern (jedes mit einer schweren und einer leichten Batteriedivision), 17 den letztern zugeteilten Batteriedivisionen (9 schwere und 8 reitende) und 28 selbständigen schweren Batteriedivisionen, ferner 12 Festungsartilleriebataillone. Die Feldartillerie umfaßt im ganzen 197 Batterien, 12, eventuell 24 Gebirgsbatterien, 79 Munitionskolonnen und 42 Ersatzdepots; die schwere Batteriedivision ist zu 3, die leichte und reitende Batteriedivision zu 2 Batterien formiert; jede Batterie zählt im Frieden in der Regel 4, im Krieg 8 (die Gebirgsbatterie 4) ¶