Öffentliches
Recht
(Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Recht
snormen, welche sich auf die
Stellung
des Einzelnen zur Gesamtheit beziehen, im
Gegensatz zum
Privatrecht, welches diejenigen Lebensverhältnisse regelt, in denen
der
Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht. Je nach den Gegenständen, mit welchen es sich beschäftigt,
wird das öffentliche
Recht in
Staatsrecht (öffentliches Recht
im engern
Sinn),
Strafrecht,
Straf- und Zivilprozeßrecht
und
Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven
Sinn versteht man unter öffentlichem
Rechte die durch eine öffentlich
-recht
liche
Norm begründete Befugnis, daher unter öffentlichen
oder politischen
Rechten die staatsbürgerlichen Befugnisse des Einzelnen.