Obmann
,
derjenige, welchem die Leitung und Führung einer Versammlung oder einer Körperschaft eingeräumt ist, z. B. der Vorsitzende eines Gemeindekollegiums, der Führer einer Feuerwehrabteilung etc. Im schiedsrichterlichen Verfahren ist der der auf Grund des Schiedsvertrags von den durch die ¶
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Parteien ernannten Schiedsrichtern erwählte Dritte, dessen Stimme den Ausschlag geben soll. Auch ist nicht selten bei der Erhebung
von Taxen und bei der Abgabe sonstiger Gutachten die Ernennung eines Obmanns
vorgesehen, der bei Stimmengleichheit oder dann
den Ausschlag gibt, wenn die Sachverständigen sich nicht einigen können. Im Strafprozeß ist der Obmann
derjenige
unter den Geschwornen, welcher im einzelnen Fall die Beratung und Abstimmung der Geschwornen leitet und dieselben nach außen,
namentlich bei Verkündigung des Wahrspruchs, vertritt.
Sobald die Geschwornen in ihr Zimmer eingetreten sind, wird der Obmann
von ihnen aus ihrer Mitte mittels einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 304) verlangt schriftliche Abstimmung bei dieser Wahl, die
österreichische nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Deutschland
[* 3] das höhere Lebensalter, während in Österreich
[* 4] anderweit
zu wählen ist. Der Obmann
hat den Spruch der Geschwornen, d. h. die Antwort auf die einzelnen Fragen, welche an sie gestellt sind,
niederzuschreiben, in öffentlicher Sitzung die Verkündigung des Wahrspruchs in vorschriftsmäßiger feierlicher
Form zu bewirken und Frage und Antwort jeweilig zu verlesen.
Vgl. Deutsche [* 5] Strafprozeßordnung, § 286, 304 ff.; Gerichtsverfassungsgesetz, § 198 ff.; Österreichische Strafprozeßordnung, § 129 ff.