Obmann
,
eine
Person, welcher in einer Rechtsangelegenheit eine tonangebende
Stellung oder ein
Recht zur Stichentscheidung
eingeräumt ist. So nennt man Obmann
denjenigen, welcher in einem schiedsrichterlichen
Verfahren seitens der Parteien oder der
von denselben gewählten Schiedsrichter zu dem Zwecke erwählt wird, um für den Fall, daß die Schiedsrichter sich nicht
einigen können, durch sein
Votum den
Ausschlag zu geben. (S. Schiedsvertrag.) Ferner wird im
Strafverfahren von den
Geschworenen
mittels schriftlicher
Abstimmung nach Mehrheit der
Stimmen ein Obmann
gewählt, welcher die
Beratung und
Abstimmung
zu leiten, den
Spruch niederzuschreiben, zu unterzeichnen und dann im Sitzungszimmer kundzugeben hat (§§. 304, 307, 308 der
Reichsstrafprozeßordnung; §. 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes; §§. 326 fg. der Österr. Strafprozeßordnung). (S.
auch Schwurgericht.)