Obligation
(lat.), Bezeichnung für die Forderung des
Gläubigers, die
Verbindlichkeit des Schuldners und das beide
in sich begreifende Schuldverhältnis. (S. Forderungsrecht.) Obligation
bezeichnet aber auch die Schuldurkunde, im
Börsenverkehr namentlich die mit
Coupons über feste
Zinsen ausgefertigten
Anteilscheine (Partialobligationen
,
Teilschuldverschreibungen) an größeren
Anleihen, welche von dem
Reich, von Einzelstaaten,
Provinzen,
Kreisen,
Städten, Eisenbahnen
oder andern industriellen Gesellschaften,
Bergwerken, Einzelpersonen u. s. w. aufgenommen sind. (S. Effekten.) Dieselben sind
in der Regel von seiten des
Gläubigers unkündbar; von seiten des Schuldners erfolgt die
Tilgung durch Auslosung,
Ankauf oder infolge einer bisweilen hinausgeschobenen
Kündigung.
Eine besondere
Klasse bilden die fundierten, d. h. sichergestellten Obligation.
Die Sicherstellung
erfolgt teils durch solidarische Haft oder
Bürgschaft, teils durch
Hypothek. Beides wird namentlich bezweckt bei den Pfandbriefen
der Landschaften (s. d.) und der
Bodenkreditbanken (s. d.) wie den Rentenbriefen der
Bodenrentenbanken (s. d.) und den
Hypothekencertifikaten, wenn für das gesamte Anlehen
Hypothek bestellt und
Anteilscheine ausgegeben werden. Doch ist die Gewährleistung
dieser Sicherstellung nur mit großen Schwierigkeiten und kaum anders durchzuführen, als daß ein
Staatskommissar oder ein
Vertreter
(Kurator) der
Gläubiger zwischen die Inhaber der Partialobligationen
und den Schuldner oder das Pfandbriefinstitut
eingeschoben wird, so daß diese Zwischenperson über die Sicherheit verfügt, wenn eine
Hypothek getilgt
wird, auch die Sicherheit im Konkurs des Schuldners im Interesse der
Gläubiger realisiert.
Diesen Weg haben die österr. Gesetze vom und das ungar. Gesetz vom eingeschlagen; auf ihn hat das Einführungsgesetz zur Deutschen Konkursordn. §. 17 die Landesgesetzgebung verwiesen. Auf diese Weise behilft man sich zur Zeit in Deutschland [* 3] auch mit den Hypothekenanteilscheinen, indem die Hypothek von einer die Anteilscheine ausgebenden Bank bestellt wird, während die Bank befugt bleibt, über die Hypothek im Interesse der Gläubiger zu verfügen. (Vgl. den vom Reichsgericht beurteilten Rechtsfall in Bolzes «Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen», Bd. 16, Nr. 80.) Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich [* 4] §§. 1187-1189 will eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gestatten (also auch auf die Inhaber der Anteilscheine), bei welcher für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter bestellt werden kann.