Oblaten
,
sind dem ältern Begriffe nach dünne blattartige Scheiben, die aus einem Weizenmehlteige in der Hitze zwischen
eisernen Platten oder in Formen gebacken worden sind. Soweit solche Scheiben in größerer Form den Konditoren als Unterlage
zu Lebkuchen und andern Konfekten dienen, heißen sie Tafeloblaten.
Kirchenoblaten oder Hostien werden in
figurierten Formen gebacken, Brief- oder Siegeloblaten
durch runde Stecheisen aus den ganzen Blättern ausgestochen. Diese
früher viel gebrauchte Sorte, entweder weiß oder farbig, grün, rot, blau etc. schon im Teige
gefärbt, ist seit Einführung der gummierten Briefcouverts fast ganz außer Gebrauch gekommen. Bei den farbigen ist keine
Sicherheit, daß immer unschädliche Farbstoffe angewandt werden, es ist vielmehr das Gegenteil bei Untersuchungen
befunden worden.
Eine Sorte sehr gangbarer O. sind jetzt diejenigen für Apotheker, aus zwei am Rande verbundenen, scheibenförmigen O. bestehend,
zwischen welchen übelschmeckende Arzneimittel verborgen werden. Die Oblaten
bäcker finden sich in größern Städten, namentlich
in Nürnberg, Fürth, Kassel, Frankfurt, Berlin, Leipzig u. a. O.
In neurer Zeit hat sich das Sortiment der Briefoblaten
vermannigfacht durch manche anders beschaffene Produkte, welche, da
sie nicht zum Unterschieben, sondern zum Aufkleben bestimmt sind, sich durch ein gefälliges Äußere zu empfehlen suchen.
Dahin gehören die durchsichtigen farbigen O., die aus Blättern von gefärbter
Gelatine gestochen sind,
welche auf blanke Metalltafeln flüssig ausgegossen und eingetrocknet worden ist, dann die sehr mannigfaltigen O. von
Papier,
deren Unterseite mit Klebstoff bestrichen ist, gleich den Briefmarken, indes die Oberfläche durch farbigen Druck, Prägung,
Bronzierung in vielerlei Art verschönert, mit erhabenen Buchstaben versehen, oder mit
[* 1]
Figuren und Mustern
dekoriert ist. - Zoll: Oblaten
zum Genuß aus
Mehl ohne Zusatz von
Zucker oder
Gewürz gem. Tarif im Anh.
Nr. 25 q 2, mit solchem Zusatz Nr. 25 p 1; Mundlack
aus Teig Nr. 5 i, aus
Gelatine Nr. 5 e, aus
Papier Nr. 27 f 2.