Obervormun
dschaft,
die staatliche Oberaufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen (s.
Vormundschaft); auch die damit für einen bestimmten
Bezirk betraute Behörde. Diese ist regelmäßig das
Gericht des Wohnorts
des
Mündels, indem die Obervormun
dschaft einen Teil der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bildet, welch letztere in
Deutschland
[* 3] in der
Regel den
Amtsgerichten
(Einzelrichtern)
übertragen ist. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten der Obervormun
dschaft gehören namentlich die
Bestellung
der Vormünder, die
Genehmigung wichtigerer Verwaltungsgeschäfte derselben, z. B. der
Veräußerung von
Grundstücken, die
Absetzung eines unfähigen oder unredlichen Vormunds, die
Prüfung der jährlichen Vormundschaftsrechnungen, die Dechargierung
des Vormunds bei der Schlußrechnung und die
Aufsicht über die
Verwaltung des Mündelvermögens und über
die
Fürsorge für die
Person des
Mündels überhaupt.
Nach französischem
Recht konkurriert dabei der
Familienrat (s. d.). Zuweilen sind besondere Behörden (Pupillenräte, Pupillenkollegien,
Waisengerichte,
Oberpflegämter,
Oberwaisenämter) mit der Obervormun
dschaft oder doch mit der
Aufsicht über die erstinstanzlichen Obervormun
dschaftsbehörden
betraut worden. In
Württemberg
[* 4] und
Baden
[* 5] sind die Gemeindebehörden mit obervormun
dschaftlichen
Funktionen
betraut. Die preußische Vormundschaftsordnung vom hat zwar die Obervormun
dschaft den
Gerichten belassen, aber die Mitwirkung der
Gemeinde bei der
Vormundschaft neu zu beleben, gesucht, namentlich insofern es sich um die persönliche
Fürsorge für das
Mündel
handelt. Für jedes Vormundschaftsgericht sind hiernach
Waisenräte zu bestellen, die aus einem oder mehreren
Gemeindegliedern bestehen und ihren Wirkungskreis auf eine
Gemeinde, einen Teil des Gemeindebezirks oder auf mehrere Nachbargemeinden
zusammen erstrecken sollen (s.
Waisenrat).