Oberstes Landesgericht
9 Wörter, 94 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Oberstes
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Oberstes
Landesgericht
, s. Landesgericht
, oberstes.
Landesgericht
(Oberstes Landesgericht
), nach dem Einführungsgesetz zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 8) der oberste Gerichtshof eines einzelnen deutschen Staats, welchem die Verhandlung und Entscheidung der nach allgemeiner
Gesetzesvorschrift zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörigen Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zugewiesen ist. Die Zulässigkeit der Errichtung eines solchen obersten Landesgerichts
ist jedoch durch die wichtige Bestimmung
beschränkt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche zu der Zuständigkeit des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts
gehörten, und in denjenigen Rechtssachen, welche durch besondere Gesetzesvorschrift dem Reichsgericht zur Entscheidung überwiesen
sind, also in Sachen des Reichsrechts, unter allen Umständen das Reichsgericht als oberste Spruchbehörde fungiert, auch wenn
der betreffende Einzelstaat von der Befugnis zur Errichtung eines eignen obersten Gerichtshofs Gebrauch
gemacht hat.
Überdies ist die Errichtung eines obersten Landesgerichts
nur solchen Staaten gestattet, in denen mehrere Oberlandesgerichte
eingesetzt sind. Dies ist aber nur in Preußen
[* 4] und in Bayern
[* 5] der Fall. Für Sachsen
[* 6] würde zudem die Einrichtung eines solchen
Gerichtshofs durch das Reichsgesetz vom ausgeschlossen sein, wonach derjenige Bundesstaat, in
dessen Gebiet das Reichsgericht seinen Sitz hat, von der Befugnis zur Errichtung eines partikularen Obergerichts keinen Gebrauch
machen darf. Für Preußen fungiert das Kammergericht (s. d.) in Berlin
[* 7] als oberstes
Landesgericht;
für Bayern ist ein solches in München
[* 8] errichtet. - In Österreich
[* 9] führen die Justizgerichtshöfe erster Instanz in
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den Kronlandshauptstädten die Bezeichnung Landesgericht
, während sie sonst Kreisgerichte heißen.