Oberstaats
anwalt,
s. Staatsanwalt.
Oberstaatsanwalt
301 Wörter, 2'298 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Oberstaatsanwalt,
s. Staatsanwalt.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Oberstaatsanwalt,
in Preußen [* 3] und in den meisten andern deutschen Staaten Amtstitel der ersten Beamten der Staatsanwaltschaft (s. d.) bei den Oberlandesgerichten und beim Landgericht I in Berlin; [* 4] in Sachsen [* 5] der ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten, während hier der erste Staatsanwalt beim Oberlandesgericht Generalstaatsanwalt (s. d.) heißt. Sie werden vom Könige ernannt, sind nichtrichterliche Beamten und können mit Wartegeld in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Das Deutsche
[* 6] Gerichtsverfassungsgesetz hat die Bezeichnung Oberstaats
anwalt nicht; es bestimmt nur, daß das Amt der Staatsanwaltschaft bei
den Oberlandesgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte ausgeübt wird, daß die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft
bei den Oberlandesgerichten, als deren Vertreter die ihnen beigeordneten Personen handeln, befugt sind,
bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder einem andern Beamten
zu übertragen, und daß ihnen das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks
zusteht.
In Preußen haben die Oberstaats
anwalt gleichen Rang und gleichen Gehalt mit den Senatspräsidenten
der Oberlandesgerichte und den Landgerichtspräsidenten;
ihr Gehalt steigt also von 7500 bis 9900 M., neben nach der Örtlichkeit verschiedenem Wohnungsgeldzuschuß;
höhern Gehalt beziehen der Generalstaatsanwalt in Sachsen (10 500-12 300 M.) und die
Oberstaats
anwalt in Mecklenburg
[* 7] (10500 M.), in Hamburg
[* 8] (10000 M.) und in Elsaß-Lothringen
[* 9] (12000 M.);
den niedrigsten
Gehalt die Oberstaats
anwalt in Baden
[* 10] (7500 M. und 760 M. Wohnungsgeld) und Oldenburg
[* 11] (6000-7000 M. und 400 M. Zuschuß).
In Österreich [* 12] wird nach §§.29 fg. der Strafprozeßordnung das Amt der Staatsanwaltschaft bei jedem Gerichtshof zweiter Instanz durch einen O.versehen, dem die erforderliche Anzahl von Stellvertretern beigegeben ist. Seinerseits dem Justizminister unmittelbar untergeordnet, steht ihm die Aufsicht über alle im Sprengel des Oberlandesgerichts bei den Gerichtshöfen erster Instanz und den Bezirksgerichten (s. d.) bestellten Organen der Staatsanwaltschaft mit der Befugnis zu, sich bei jeder zu deren Geschäftskreis gehörigen Strafsache persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen.