Oberreichs
anwalt,
derjenige Beamte, welcher bei dem Reichsgericht in Leipzig [* 2] die Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrnimmt.
Demselben stehen mehrere Reichsanwalte zur Seite.
Nur zum Richteramt befähigte Personen können zu diesen Ämtern zugelassen werden.
Der Oberreichs
anwalt und die
Reichsanwalte werden auf
Vorschlag des
Bundesrats vom
Kaiser ernannt.
Dieselben sind nicht richterliche Beamte und können daher durch kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 143, 148 ff.