Oberpräsid
ialrat,
s. Oberpräsident.
Oberpräsidialrat
3 Wörter, 38 Zeichen
Oberpräsidialrat,
s. Oberpräsident.
Oberpräsident,
in Preußen
[* 3] der oberste Beamte der staatlichen Provinzialverwaltung. Die erste Einrichtung der Oberpräsidien
erfolgte durch königlichen Erlaß vom und zwar bestand bis in die neuere Zeit die Einrichtung,
daß der Oberpräsident
für die an dessen Amtssitz befindliche Bezirksregierung zugleich als Regierungspräsident
thätig war, indem ihm alsdann ein Vizepräsident zur Seite stand. Dieser letztere war der eigentliche Regierungspräsident
und zugleich der Stellvertreter des Oberpräsid
enten.
Nach dem Organisationsgesetz vom und dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom sind
die Oberpräsidien
büreaukratisch organisiert. Als ständiger Vertreter steht dem Oberpräsidenten ein Oberpräsidialrat
zur
Seite. Auch sind ihm die nötigen Hilfsarbeiter beigegeben. Während der Landesdirektor die laufenden Geschäfte der kommunalen
Selbstverwaltung der Provinz führt, nimmt der Oberpräsident
in höchster Instanz die Interessen der staatlichen Provinzialverwaltung
wahr.
Der Oberpräsident
vertritt die Staatsministerien in besonderm Auftrag und bei außerordentlichem Anlaß, insbesondere im Kriegsfall und
bei Gefahr im Verzug; er verwaltet die über den Bereich einer Regierung hinaus oder über die ganze Provinz sich erstickenden
Angelegenheiten, Anlagen und Anstalten, wie z. B. die Strombauverwaltung; er vertritt
die Staatsregierung auf den Provinziallandtags, nimmt die Rechte des Staats gegenüber der katholischen Kirche wahr und erledigt
die das Armeekorps betreffenden Militärsachen.
Außerdem sind ihm besondere Funktionen zugewiesen, wie z. B. die Ernennung der Amtsvorsteher, der Standesbeamten, die Genehmigung
der Errichtung von Apotheken u. dgl. Auch ist ihm ein gewisses
Polizeiverordnungsrecht eingeräumt. Der Oberpräsident
führt die allgemeine Aufsicht über die Behörden der Provinz; er steht als Beschwerdeinstanz
über den Bezirksregierungen. Nach den Kreisordnungen steht dem Oberpräsid
enten der Provinzialrat zur Seite zur Mitwirkung
bei wichtigern Provinzialangelegenheiten und als Beschwerdeinstanz für den Bezirksrat. Der Provinzialrat besteht aus dem
Oberpräsid
enten als Vorsitzendem, einem höhern Verwaltungsbeamten u.
fünf vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern.