Oberlandesgerichte,
Gerichte zweiter Instanz. Nach der neuen deutschen Gerichtsordnung sind die Oberlandesgerichte die den Landgerichten unmittelbar übergeordneten Gerichte. Sie werden durch den Präsidenten und die erforderlichen Senatspräsidenten und Oberlandesgerichtsräte gebildet. Bei denselben bestehen Zivil- und Strafsenate. Die Zivilsenate entscheiden über die gegen die erstinstanzlichen Erkenntnisse der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingewendete Berufung und über Beschwerden gegen Verfügungen derselben. Die Strafsenate dagegen haben über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden, welches gegen Strafurteile der Landgerichte eingelegt wird, die von den letztern in zweiter Instanz als Berufungsgerichten im Verhältnis zu den Schöffen- und Amtsgerichts erteilt worden sind. Die Revision gegen erstinstanzliche Strafurteile der Landgerichte geht nur dann an die Oberlandesgerichte, wenn das Rechtsmittel lediglich auf Verletzung landesgesetzlicher Bestimmungen gestützt wird, außerdem an das Reichsgericht. Endlich entscheiden sie auch über die Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Strafkammern der Landgerichte zuständig sind, und ebenso über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerde- und in der Berufungsinstanz. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 119-124. Auch in Österreich führen die Gerichte zweiter Instanz die Bezeichnung Oberlandesgerichte.