Oberlandes
gerichte,
Gerichte zweiter
Instanz. Nach der neuen deutschen
Gerichtsordnung sind die Oberlandes
gerichte die den
Landgerichten
unmittelbar übergeordneten
Gerichte. Sie werden durch den
Präsidenten und die erforderlichen Senatspräsidenten und Oberlandes
gerichtsräte
gebildet. Bei denselben bestehen
Zivil- und
Strafsenate. Die
Zivilsenate entscheiden über die gegen die erstinstanzlichen Erkenntnisse
der
Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingewendete
Berufung und über
Beschwerden gegen
Verfügungen derselben.
Die
Strafsenate dagegen haben über das
Rechtsmittel der
Revision zu entscheiden, welches gegen
Strafurteile der
Landgerichte
eingelegt wird, die von den letztern in zweiter
Instanz als Berufungsgerichten im
Verhältnis zu den
Schöffen- und Amtsgerichts
erteilt worden sind. Die
Revision gegen erstinstanzliche
Strafurteile der
Landgerichte geht nur dann an
die Oberlandes
gerichte, wenn das
Rechtsmittel lediglich auf
Verletzung landesgesetzlicher Bestimmungen gestützt wird, außerdem an das
Reichsgericht.
Endlich entscheiden sie auch über die
Beschwerde gegen strafrichterliche
Entscheidungen erster
Instanz, soweit nicht die
Strafkammern
der
Landgerichte zuständig sind, und ebenso über die
Beschwerde gegen
Entscheidungen der
Strafkammern in der
Beschwerde- und in der Berufungsinstanz.
Vgl.
Deutsches
Gerichtsverfassungsgesetz, § 119-124. Auch in
Österreich
[* 2] führen die
Gerichte zweiter
Instanz die Bezeichnung Oberlandes
gerichte.