N.
T.
=
Neues Testament.
N. T.
5 Wörter, 25 Zeichen
N.
T.
=
Neues Testament.
(lat.
), im weitern Sinn s. v. w. letzter Wille, letztwillige Verfügung (Disposition), Verfügung von Todes wegen
überhaupt, d. h. die einseitige Verfügung, welche jemand von Todes wegen über sein Vermögen trifft, im Gegensatz zur
zweiseitigen oder vertragsmäßigen; im engern und eigentlichen Sinn und im Gegensatz zur Schenkung auf den Todesfall und zum
Kodizill (s. d.) eine letztwillige Disposition, welche eine eigentliche Erbeinsetzung enthält.
Derjenige, welcher ein Testament errichtet, wird Testierer (testator, testatrix), der im T.
Bedachte Honorierter genannt.
Jedes Testament setzt zur Gültigkeit die Fähigkeit des Erblassers, ein Testament zu errichten (Testierfähigkeit,
testamenti factio activa), ferner die Fähigkeit des eingesetzten Erben, aus einem letzten Willen etwas zu erwerben (Bedenkfähigkeit),
und endlich regelmäßig die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Testamentserrichtung voraus.
Die Testierfähigkeit ist ein Ausfluß
[* 3] der persönlichen Handlungsfähigkeit überhaupt; sie steht also jedem Geschäftsfähigen
zu und ist ebendeshalb nur Kindern und den wegen Geisteskrankheit entmündigten Personen vollständig entzogen.
Die in ihrer
Geschäftsfähigkeit nur beschränkten Personen, wie Minderjährige, können nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1912), solange sie das 16. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben, kein Testament errichten, auch
nicht mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Nach diesem Zeitpunkt können sie aber auch ohne diese Einwilligung testieren.
Was die Bedenkfähigkeit anbetrifft, so sind
verschiedene Unfähigkeitsgründe des römischen Rechts heutzutage unpraktisch; nur in Ansehung juristischer Personen ist die
Erbfähigkeit auf den Fiskus, die Gemeinden, Kirchen und milden Stiftungen und auf diejenigen juristischen Personen beschränkt,
welchen dieselbe ausdrücklich beigelegt worden ist.
Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs
(§ 1759) kann jede juristische Person als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht werden.
Der Form nach werden die Testamente in Privattestamente und öffentliche Testamente eingeteilt.
Die Form des römisch-rechtlichen
Privattestaments war die Errichtung desselben unter Zuziehung von sieben Solennitätszeugen, in deren
gleichzeitigem Beisein die Testamentserrichtung ohne erhebliche Unterbrechung zu vollenden war (unitas actus, loci et temporis).
Die Errichtung des Testaments konnte auf diese Weise mündlich oder schriftlich geschehen.
War der Testator des Schreibens
unkundig, so bedurfte es zur Unterschrift an seiner Statt der Zuziehung eines achten Zeugen.
Unter Umständen kann jedoch nach gemeinem Recht von diesen Formen ganz oder teilweise abgesehen werden (privilegiertes Testament). So
kann es zur Zeit einer ansteckenden Krankheit nachgelassen werden, daß die Zeugen nicht gleichzeitig versammelt, sondern einzeln
und getrennt das Erforderliche vornehmen (testamentum pestis tempore conditum); bei einem auf dem Land errichteten
Testament genügt im Notfall die Zuziehung von nur fünf Zeugen (testamentum ruri conditum); Verfügungen zu gunsten der Kirche oder
milder Stiftungen können ganz formlos errichtet werden (testamentum ad pias causas), wofern sie nur durch zwei Zeugen bewiesen
werden können.
Trifft der Testator im T.
nur für seine Kinder und Kindeskinder Verfügungen, so genügt ein schriftlicher,
datierter Aufsatz, in welchem die Namen der Deszendenten und
ihre Erbteile mit Worten, nicht mit Zahlen, angegeben sind (testamentum
parentis inter liberos). Besonders privilegiert ist endlich das Soldatentestament, welches nach römischem Recht, wenn es
im Feld errichtet wird, keiner Förmlichkeit bedarf, wofern nur der Wille des Testators gewiß ist.
Gegenwärtig
sind in Deutschland
[* 4] nach dem Reichsmilitärgesetz vom (§ 44) militärische letztwillige Verfügungen gültig, wenn
sie in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes errichtet, vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben
oder von demselben wenigstens eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen, einem Auditeur oder Offizier,
mit unterzeichnet sind, oder wenn von einem Auditeur oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder
Offiziers über die mündliche Erklärung des Testators eine schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen
sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen oder von den zugezogenen Auditeuren oder Offizieren unterschrieben
worden ist.
Solche privilegierte militärische Verfügungen verlieren aber ihre Gültigkeit mit dem Ablauf
[* 5] eines Jahrs von dem Tag ab, an
welchem der Truppenteil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen
Truppenteil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder als Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen
ist.
Dem Privattestament steht das heutzutage die Regel bildende öffentliche Testament gegenüber, welches nach römischem Rechte
durch die Mitwirkung des Regenten, welcher das ihm vom Testator überreichte schriftliche Testament entgegennahm (testamentum principi
oblatum), errichtet wurde.
Inzwischen ist an dessen Stelle das gerichtliche oder notarielle Testament (testamentum publicum) getreten, sei
es, daß der Testator seinen Willen zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll erklärt (testamentum apud acta conditum), sei
es, daß er das schriftlich abgefaßte Testament dem Gericht, Notar und im Ausland auch einem Konsul zur Verwahrung und zur Eröffnung
(Apertur) nach des Testators Tod übergibt (testamentum judici oblatum). Das versiegelt übergebene Testament wird
auch mystisches Testament genannt.
Wesentlich ist nach gemeinem Recht bei jedem Testament die Einsetzung eines oder mehrerer Erben; auch kann eine eventuelle Erbeinsetzung
(Einsetzung eines Nacherben) für den Fall ausgesprochen werden, daß der in erster Linie Eingesetzte (Vorerbe) nicht Erbe werden
würde (s. Substitution). Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs soll jedoch eine eigentliche
Erbeinsetzung zur Gültigkeit des Testaments künftighin nicht mehr erforderlich sein.
Es kann vielmehr auch nur ein
Vermächtnis in dem Testament enthalten sein.
Der Entwurf (§ 1911 ff.) kennt ferner außer dem gerichtlichen oder notariellen (konsularischen)
Testament das Soldatentestament sowie das in besonders eiligen Fällen vor dem Vorsteher der Gemeinde unter Zuziehung
von zwei Zeugen errichtete Testament.
Befindet sich ferner der Testator in einer Ortschaft, einer Straße oder einem Gebäude, welche
infolge einer Krankheit oder sonstiger außerordentlicher Umstände abgesperrt sind, so kann, abgesehen von der Errichtung
des Testaments vor dem Gemeindevorstand, dieselbe auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen oder
durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und des Tages der Errichtung eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Erklärung erfolgen.
Auf die letztere Weise oder vor drei Zeugen kann man auch auf hoher See testieren.
Das bisherige gemeine Recht
kennt ferner
¶
ein gemeinschaftliches Testament (testamentum simultaneum). Bei diesem gemeinschaftlichen Testament, welches
namentlich bei Ehegatten vorkommt, sind zwei oder mehrere Testamente formell miteinander verbunden.
Gewöhnlich setzen hier
die gemeinschaftlichen Testierenden (Kontestatoren) sich oder Dritte gegenseitig zu Erben ein (wechselseitiges, reziprokes
Testament), und ein solches Testament wird dann im Zweifel als ein korrespektives angesehen, d. h. der Bestand der einen
letztwilligen Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der Widerruf des einen zugleich
auch als solcher des andern Testators.
Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente für unzulässig.
Dem Prinzip nach besteht völlige Testierfreiheit, d. h. der Testator kann über seinen Nachlaß frei verfügen;
ein Satz, welcher nur zu gunsten der sogen.
Noterben, d. h. der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten, eine Ausnahme
erleidet, welchen wenigstens der sogen.
Pflichtteil zukommen muß. Nur wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt, kann
ein solcher Noterbe von der Erbfolge gänzlich und zwar durch ausdrückliche Enterbung ausgeschlossen werden
(s. Pflichtteil). Endlich kann auch nach deutschem Recht über Stamm-, Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das Vermögen,
welches nach dem ehelichen Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in
beschränkter Weise letztwillig verfügt werden.
Vgl. Eichhorn, Das Testament Musterbuch für letztwillige Verfügungen nach dem allgemeinen Landrecht etc. (Berl. 1885).
Altes und Neues, s. Bibel. ^[= (griech. Biblia, "Bücher"; auch die Schrift, Heilige Schrift, Wort Gottes), Name ...] [* 7]