der Zugang zu einem
Grundstück, dessen Einräumung der
Besitzer desselben von seinem Nachbar
gegen
Entschädigung verlangen kann, wenn ohne diesen Weg die Benutzung jenes
Grundstücks in der hergebrachten
Weise unmöglich
geworden ist, z. B. durch Elementarereignisse oder durch einen den bisherigen Zugang versperrenden
Neubau.
der Weg, welcher von den Nachbarn kraft Gesetzes gegen Entschädigung einzuräumen ist, wenn einem Grundstück
die Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt Code civil Art. 682; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 345‒347). Das Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich
[* 2] §§. 917‒918 verlangt, daß die zur ordnungsmäßigen (also nicht
zu jeder) Benutzung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Wege fehlt. Richtung des Weges und Umfang des Benutzungsrechts
bestimmt erforderlichen Falls der Richter. Im Zweifel sind nicht bloß die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Nachbarn
zur Duldung des Notweg verpflichtet. Die Verpflichtung zur Duldung des Notweg entfällt,
wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers
aufgehoben wird. Das preuß. Recht läßt den Richter nicht nur einen Notweg, sondern eine Notservitut im allgemeinen, ohne welche
ein anderes Grundstück ganz oder zum Teil unbrauchbar sein würde, zusprechen (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ,
22, §§. 3‒10).