Notverordn
ungen,
solche Verordnungen (s. d.), welche nach den meisten
deutschen
Verfassungen in der Zeit, wo der Landtag nicht versammelt ist, als provisorisches Gesetz, also mit der Kraft,
[* 2] Gesetze
abzuändern, unter Gegenzeichnung des
Staatsministeriums von dem Monarchen im Fall eines
Notstandes erlassen
werden dürfen. Sie sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen und treten außer Kraft,
wenn diese versagt wird. Die Reichsverfassung kennt keine Notverordn
ungen, wohl aber Verordnungen, welche auf
Grund der Reichsverfassung,
allgemeiner oder besonderer Gesetze, ohne Vorhandensein eines
Notstandes, vom
Kaiser oder vom
Bundesrat erlassen werden dürfen
und je nach der erteilten Ermächtigung dem
Reichstage zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.