Notverordnung,
s. Verordnung.
14 Wörter, 143 Zeichen
s. Verordnung.
allgemeine Anordnung, welche ohne Mitwirkung der Volksvertretung von der Regierung erlassen wird. Von dem Gesetz unterscheidet sich im konstitutionellen Staate die Verordnung dadurch, daß sie ohne Mitwirkung und Zustimmung der Stände ergeht, von der Verfügung (Reskript, Dekret, Entscheidung, Bescheid) dadurch, daß sie sich nicht auf einen einzelnen Fall, sondern auf alle Fälle bezieht, für welche ihre allgemeinen Bestimmungen anwendbar sind. Verordnungen werden nicht nur von dem Monarchen (allerhöchste Erlasse, Orders) und zwar im konstitutionellen Staat unter Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers, sondern auch von den Ministerien und von sonstigen Verwaltungsstellen erlassen.
Sie dienen namentlich dazu, um zum Zweck der Ausführung der Gesetze die nötigen Vorkehrungen zu treffen (Ausführungsverordnungen). Solche Verordnungen werden namentlich auf dem Gebiet der Verwaltung erlassen, um die Organe der letztern mit Instruktion darüber zu versehen, in welcher Weise sie ein Gesetz zur Ausführung bringen sollen (Verwaltungsverordnungen, Anweisungen, Instruktionen, Reglements). Manche Verordnungen haben aber auch den Charakter allgemein verbindlicher Rechtssatzungen für alle Staatsangehörigen (Rechtsverordnungen).
Derartige Verordnungen können aber nur erlassen werden, wenn und soweit der Monarch und die Regierungsorgane durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt sind. Dies Verordnungsrecht ist ein Teil und ein Ausfluß der Regierungsgewalt. Im Deutschen Reich wird dasselbe teils von dem Kaiser, teils von dem Bundesrat, zuweilen auch von dem Reichskanzler oder von gewissen Reichsbehörden ausgeübt. Die Stelle, welche im gegebenen Fall die Ausführungsverordnung (Reichsverordnung) erlassen soll, wird regelmäßig in dem betreffenden Reichsgesetz selbst bezeichnet.
Mitunter werden aber auch die Landesregierungen mit dem Erlaß der erforderlichen Ausführungsverordnungen betraut. In den Einzelstaaten sind die Polizeiverordnungen von besonderer Wichtigkeit, d. h. allgemeine Anordnungen der Polizeibehörden, durch welche sie den ihrer Amtsgewalt unterworfenen Personen unter Androhung von Haft- oder Geldstrafen gewisse Handlungen gebieten oder verbieten. Derartige Verordnungen haben vielfach einen lokalen, bezirks-, kreis-, ortspolizeilichen Charakter, indem sie z. B. von den Organen der Selbstverwaltung für einen Kommunalverband (Kreis-, Bezirks-, Amtsverordnungen) erlassen werden.
Endlich enthalten manche Verfassungsurkunden auch die Bestimmung, daß die Regierung in Zeiten, in welchen der Landtag nicht versammelt ist, sogen. Notverordnungen (Notstandsverordnungen, provisorische Gesetze) erlassen kann für besonders dringende Fälle, in denen ein sofortiges Einschreiten der Gesetzgebung geboten erscheint. Jedenfalls sind aber solche Notverordnungen den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Wird die in solchem Fall durch die Zustimmung der Volksvertretung nicht nachträglich zum Gesetz erhoben, so ist dieselbe außer Kraft zu setzen. Darüber, ob eine in rechtsbeständiger Weise erlassen ist, steht dem Richter im Anwendungsfall das Prüfungsrecht zu.
Vgl. Arndt, Das Verordnungsrecht des Deutschen Reichs (Berl. 1884).